Kein Versammlungsrecht in Lützerath? OVG NRW hat entschieden

Von Carsten Linnhoff

Münster - Klagen gegen die Räumung von Lützerath und dem damit verbundenen Betretungsverbot von Flächen des Braunkohletagebaus Garzweiler II sind nicht zulässig.

Das Oberverwaltungsgericht in Nordrhein-Westfalen hat eine Entscheidung bezüglich des Betretungsverbot von Flächen des Braunkohletagebaus Garzweiler II getroffen.  © Guido Kirchner/dpa

Das hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen jetzt entschieden. Der Beschluss aus Münster ist nicht anfechtbar.

Hintergrund der Entscheidung ist der Wunsch von Demonstranten, weiterhin in dem Bereich ihr Grundrecht auf Versammlungsfreiheit auszuüben und so gegen den Abbau von Braunkohle zu protestieren.

Der Kreis Heinsberg hatte am 20. Dezember 2022 eine Allgemeinverfügung zur Räumung von Lützerath erlassen. Dagegen waren zwei Klägerinnen vor das Verwaltungsgericht Aachen gezogen. Aber ohne Erfolg. Das OVG bestätigte jetzt das Urteil aus der Vorinstanz und ließ keine Berufung zu.

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Die Klagen seien unzulässig. Die Klägerinnen können nach Überzeugung des OVG kein berechtigtes Interesse geltend machen. Der Schutzbereich der Versammlungsfreiheit sei nicht betroffen.

Die Firma RWE als Betreiberin des Abbaus habe mit Schildern deutlich gemacht, dass die Flächen nicht mehr für die Öffentlichkeit zugänglich sind. Auch mit Veröffentlichung der Allgemeinverfügung sei erkennbar gewesen, dass der Ort nicht mehr als Versammlungsort zur Verfügung stehe.

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Lützerath als Symbol

Abgesehen davon hätten die Klägerinnen ohne Weiteres auf angrenzenden Flächen ihr Recht auf Versammlungsfreiheit ausüben können. Die Behörden hatten dazu auch eine entsprechende Fläche vorgeschlagen.

Lützerath am Rande des Braunkohletagebaus Garzweiler II stand lange als Symbol für den Protest gegen den Abbau von klimaschädlichen fossilen Energieträgern. Bei der Räumung kam es Anfang 2023 zu Auseinandersetzungen zwischen Besetzern und der Polizei.

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