Jacqueline Melcher, Marco Krefting, Frederick Mersi
Karlsruhe/München - Die weitreichenden Befugnisse der bayerischen Polizei sind hochumstritten. Im Freistaat hat sich der Verfassungsgerichtshof schon mehrfach mit der Frage beschäftigt, ob die Eingriffe zu weit gehen - und das meist verneint.
Jetzt liegen zentrale Aspekte des Polizeiaufgabengesetzes (PAG) zur Prüfung in Karlsruhe.
Das Bundesverfassungsgericht verhandelt am Dienstag über eine Verfassungsbeschwerde und eine Normenkontrollklage.
Bundestagsabgeordnete von FDP, Linke und Grüne hatten 2018 den Antrag auf abstrakte Normenkontrolle - also auf Prüfung der Regelungen auf ihre Verfassungsmäßigkeit - in einer ungewöhnlichen "Allianz für den Rechtsstaat" auf den Weg gebracht.
Einen solchen Antrag können nur Bundesregierung, Landesregierung oder ein Viertel der Mitglieder des Bundestags stellen.
Die Verfassungsbeschwerde wird von der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) und dem Bündnis "NoPAG" unterstützt. Die Beschwerdeführer stammen demnach "aus der Mitte der Zivilgesellschaft".
Ein Hauptkritikpunkt im Streit um das PAG ist der Begriff der "drohenden Gefahr". Gemeint sind Situationen, in denen (noch) keine konkrete Gefahr besteht, eine Straftat also (noch) nicht unmittelbar zu erwarten ist. Die Polizei darf auf dieser Grundlage auch ermitteln, ob überhaupt eine konkrete Gefahr droht.
Bayrische Polizei darf Bürger einen Monat in Präventivgewahrsam nehmen
Die Kläger kritisieren, die Regelung sei unverhältnismäßig und zu unbestimmt. Auch die Bundesrechtsanwaltskammer hält die weitreichenden Befugnisse der Polizei schon vor einer konkreten Gefahr für verfassungswidrig, wie aus einer Stellungnahme der Kammer zu den Verfahren hervorgeht.
Artikel 11a sei "sprachlich verunglückt" und genüge nicht den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Bestimmtheit von Normen, heißt es darin.
Die Generalklausel der "drohenden Gefahr" hatte im März 2025 einer Prüfung des bayerischen Verfassungsgerichtshofs weitgehend standgehalten.
Sie entspreche der Bayerischen Verfassung aber nur "in einer bestimmten Auslegung", betonte Gerichtspräsident Hans-Joachim Heßler.
Unter anderem dürften schwerste Grundrechtseingriffe nur für eine Übergangszeit bei neuartigen Gefährdungslagen auf die Klausel gestützt werden.
Umstritten ist außerdem, dass die bayerische Polizei Bürger laut PAG nach richterlicher Anordnung bis zu einen Monat in Präventivgewahrsam nehmen darf, um Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung zu verhindern. Der Zeitraum kann um höchstens einen weiteren Monat verlängert werden.