AfD nicht "gesichert rechtsextrem": Verfassungsschutz zieht Einstufung vorerst zurück

Von Jonas-Erik Schmidt

Berlin - Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) bezeichnet die AfD bis zu einer Gerichtsentscheidung über ein Eilverfahren nicht mehr öffentlich als gesichert rechtsextremistische Bestrebung.

Die AfD-Parteivorsitzenden Alice Weidel (46, l.) und Tino Chrupalla (50) können sich freuen. Ihre Partei ist nun doch nicht "gesichert rechtsextrem", vorerst
Die AfD-Parteivorsitzenden Alice Weidel (46, l.) und Tino Chrupalla (50) können sich freuen. Ihre Partei ist nun doch nicht "gesichert rechtsextrem", vorerst  © Liesa Johannssen / POOL / AFP

Der Inlandsgeheimdienst gab im Rechtsstreit mit der AfD eine sogenannte Stillhaltezusage ab.

Eine Sprecherin des Gerichts bestätigte den Eingang eines entsprechenden Schreibens der Behörde. Das Bundesamt wollte sich "mit Blick auf das laufende Verfahren und aus Respekt vor dem Gericht" in dieser Angelegenheit nicht öffentlich äußern.

Es ist nicht das erste Mal, dass der Verfassungsschutz eine solche Zusage macht. Er hatte dies etwa auch im Januar 2021 getan, nachdem die AfD gegen ihre damalige Einstufung als "Verdachtsfall" geklagt hatte. Die damalige Klage blieb für die Partei in zwei Instanzen erfolglos.

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Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster ist noch nicht rechtskräftig.

Hat sich Nancy Faeser verzettelt? An ihrem vorletzten Tag als Innenministerin präsentierte sie ein 1100 Seiten dickes Gutachten, ohne konkrete Anhaltspunkte für die Einstufung der AfD als "gesichert rechtsextrem" zu nennen.
Hat sich Nancy Faeser verzettelt? An ihrem vorletzten Tag als Innenministerin präsentierte sie ein 1100 Seiten dickes Gutachten, ohne konkrete Anhaltspunkte für die Einstufung der AfD als "gesichert rechtsextrem" zu nennen.  © ODD ANDERSEN / AFP

Die nun vom BfV gegebene Stillhaltezusage bezieht sich nicht nur auf öffentliche Äußerungen, sondern bedeutet auch, dass der Verfassungsschutz die AfD bis zu einem Urteil nicht als gesichert extremistische Bestrebung beobachten kann.

Die Beobachtung als Verdachtsfall - hier liegt die Hürde für den Einsatz von nachrichtendienstlichen Mitteln höher - darf jedoch fortgesetzt werden.

Titelfoto: Liesa Johannssen / POOL / AFP

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