NRW-Ministerium stellt klar: Ärzte können weiter auf Maske beim Personal pochen

Düsseldorf - Auch nach dem Wegfall der allgemeinen Corona-Maskenpflicht für Beschäftigte in Gesundheitseinrichtungen können Betreiber von Arztpraxen gegenteilige Anordnungen treffen.

Die Maskenpflicht für Beschäftigte in Gesundheitseinrichtungen ist zum 1. März ausgelaufen.
Die Maskenpflicht für Beschäftigte in Gesundheitseinrichtungen ist zum 1. März ausgelaufen.  © Robert Michael/dpa-Zentralbild/dpa

Das hat das nordrhein-westfälische Gesundheitsministerium auf Anfrage der Deutschen Presse-Agentur in Düsseldorf klargestellt.

Jeder Arbeitgeber sei gesetzlich verpflichtet, Gefährdungen für seine Beschäftigten zu ermitteln und diese auf ein Mindestmaß zu reduzieren oder zu beseitigen, erklärte ein Sprecher. Das schließe die Gefährdung durch Viren wie Corona ein.

Schutzausrüstungen seien weiterhin eine mögliche Gegenmaßnahme. Wenn der Arbeitgeber nach entsprechender Gefährdungsbeurteilung Masken zur Verfügung stelle, hätten seine Beschäftigten eine arbeitsrechtliche Mitwirkungspflicht, diese auch zu tragen.

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Die Maskenpflicht für Beschäftigte in Gesundheitseinrichtungen ist zum 1. März ausgelaufen. Für Patienten und Besucher in Praxen, Kliniken und Pflegeheimen gilt sie gemäß Bundesinfektionsschutzgesetz hingegen noch bis zum 7. April, um Risikogruppen weiter zu schützen.

Auch nach dieser Frist könnten sich Ärzte allerdings auf ihr Hausrecht berufen und sogar von ihren Patienten verlangen, weiter Schutzmasken zu tragen, teilte das Gesundheitsministerium mit. In Notfällen müssten sie jedoch auch ohne Maske behandeln.

Ende der Maskenpflicht: Steigende Infektionswelle in Praxen befürchtet

Ein Zahnarzt mit Mund-Nasen-Schutz und Schutzvisier versorgt eine Patientin in einer Praxis.
Ein Zahnarzt mit Mund-Nasen-Schutz und Schutzvisier versorgt eine Patientin in einer Praxis.  © Rolf Vennenbernd/dpa

Bei den Zahnärzten spiele Hygiene eine zentrale Rolle, sagte eine Sprecherin der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe der dpa. "Die Corona-Arbeitsschutzverordnung ist aufgehoben, damit obliegt die Verantwortung für die Entscheidung, ob eine Maske zu tragen ist, wieder dem Arbeitgeber."

Von Gefährdungen müsse immer ausgegangen werden - insbesondere während der Behandlung. "Die Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie deren Mitarbeitende werden, wie zu allen Zeiten, gemäß individueller Gefährdungsbeurteilung des Arbeitgebers weiterhin eine persönliche Schutzausrüstung tragen."

Der Hausärzteverband Nordrhein befürchtet, dass das Ende der Maskenpflicht wohl eine steigende Infektionswelle in den Praxen nach sich ziehen werde. "Beim Umgang mit schwer Kranken oder infektiösen Patienten sollte die Maske getragen werden", betonte eine Sprecherin.

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"Über eine Verpflichtung dazu muss jede Praxis individuell entscheiden."

Titelfoto: Robert Michael/dpa-Zentralbild/dpa

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