Sachsenforst schlägt Alarm: Immer mehr (Pflanzen-)Müll gefährdet unsere Wälder

Görlitz - Pfui! In Sachsens Wäldern wird offenbar wieder mehr illegaler Müll abgelagert. Der Landkreis Görlitz stellt in seiner Abfall-Jahresendabrechnung fest: "Eine erschreckende Bilanz weisen im Jahr 2022 die illegalen Wildablagerungen aus."

Zum Schutz der Tiere und des Waldes sollte kein Abfall oder Grünschnitt im Forst entsorgt werden. (Symbolbild)
Zum Schutz der Tiere und des Waldes sollte kein Abfall oder Grünschnitt im Forst entsorgt werden. (Symbolbild)  © 123RF/pekosman

Für die Beräumung von unerlaubt abgelegtem Bauschutt, Grünschnitt oder Hausmüll aus Waldstücken musste der Landkreis Görlitz im vergangenen Jahr mehr als 17.500 Euro (netto) ausgeben.

Plätze, wo unrechtmäßig Unrat abgelagert wurde, kennt fast jeder Mitarbeiter vom Staatsbetrieb Sachsenforst. Die Beseitigung der Dreckecken beschäftigt fast täglich Forstleute im Freistaat.

Sachsenforst-Sprecher Renke Coordes: "Wir führen dazu keine Statistik. Aber es ist ein virulentes Problem, das gefühlt zunimmt."

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Vor allem im Umfeld von Städten entdecken die Forstleute viele Dinge, die partout nichts im Wald zu suchen haben.

Dabei sind ihnen Sperr- und Hausmüll genauso ein Dorn im Auge wie Gartenabfälle.

Eibe oder Kirschlorbeer können zur tödlichen Gefahr werden

Sachsenforst-Sprecher Dr. Renke Coordes.
Sachsenforst-Sprecher Dr. Renke Coordes.  © Sachsenforst

Denn der Grünschnitt ist auf mehrere Arten problematisch: Er stellt eine illegale Fütterung der Wildtiere dar.

Landen Zweige, Beeren von Eibe oder Kirschlorbeer im Wald, geht von ihnen eine tödliche Gefahr aus. "Gartenabfälle können auch zu einer lokalen Überdüngung des Waldbodens führen. Die Wald-Ökologie gerät dadurch aus dem Gleichgewicht", so Coordes.

Das Gleiche droht, wenn entsorgte Kulturpflanzen im Wald Wurzeln schlagen und sich wie wild vermehren.

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Wer Müll (inklusive Gartenabfälle) im Wald ablegt, begeht kein Kavaliersdelikt, sondern eine Ordnungswidrigkeit nach dem Sächsischen Waldgesetz (§ 52 Abs. 2 Nr. 2). Diese kann von den Landkreisen und kreisfreien Städten als zuständige Behörden mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

Möglich sind auch Strafen nach den Abfallgesetzen. Dann stehen gar noch höhere Strafen im Raum.

Titelfoto: 123RF/pekosman

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