BGH entscheidet: Gemeinde haftet für gescheiterte Flug-Reise eines Sachsen wegen Pass-Fahndung

Von Jacqueline Melcher

Landkreis Moritzburg/Karlsruhe - Ein Mann aus Sachsen kann von seiner Gemeinde Moritzburg die Kostenerstattung für eine Reise verlangen, die er nicht antreten konnte, weil sein Reisepass aufgrund von Versäumnissen der Gemeindemitarbeiter noch zur Fahndung ausgeschrieben war. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.

Der Reisepass des Mannes wurde nicht akzeptiert. (Symbolbild)  © Fernando Gutierrez-Juarez/dpa

Die Gemeinde Moritzburg hafte im Wege der Amtshaftung für die Fehler ihrer Mitarbeiter (Az. III ZR 179/25), berichtet der MDR.

Der Kläger hatte nach Angaben des Gerichts im August 2022 seinen Reisepass bei der Gemeinde als vermisst gemeldet und die Ausstellung eines neuen beantragt. Er fand den Pass aber noch am selben Tag wieder - und teilte das der Gemeinde mit.

Doch als er drei Monate später mit seiner Ehefrau nach Neuseeland reisen wollte, wurde ihm im australischen Melbourne die Weiterreise verweigert, da sein Pass weiter zur Fahndung ausgeschrieben war.

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Vor Gericht forderte der Mann von der Gemeinde unter anderem die Kosten für die gescheiterte Reise zurück. Denn die Gemeindemitarbeiter hätten es versäumt, das Wiederauffinden des Passes im Passregister einzutragen und die Polizei zu informieren.

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Kläger legte Revision ein

Das Urteil ist gefallen. (Symbolbild)  © Daniel Naupold/dpa

Das Oberlandesgericht Dresden bejahte zuletzt zwar ein amtspflichtwidriges Verhalten der Gemeinde. Die Reisekosten für Neuseeland seien als sogenannte frustrierte Aufwendungen aber nicht ersatzfähig.

Der Kläger legte Revision ein - die am BGH nun weitgehend Erfolg hatte.

Der durch das Amtshaftungsrecht gewährte Vermögensschutz erfasse auch den gezahlten Reisepreis, entschied der dritte Zivilsenat.

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"Der Kläger durfte insoweit auf die Funktion seines Reisepasses als anerkanntes Reisedokument vertrauen. Der Pass bildete damit eine hinreichende Verlässlichkeitsgrundlage für die Buchung der Reise und die insoweit getätigten Aufwendungen."

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