Tanzverbot: Wann darf an Ostern in Baden-Württemberg gefeiert werden?

Von David Nau

Stuttgart - Für viele Menschen im Südwesten sind es vor allem ein paar freie Tage im Frühling - für gläubige Christen dagegen wichtige religiöse Feiertage: Das Wochenende mit den Feiertagen Karfreitag und Ostermontag steht wieder an - und bringt einige Regeln mit sich. Ein Überblick darüber, was erlaubt und was verboten ist. 

Tanzen ist ab Karsamstag um 20 Uhr erlaubt. Am Karfreitag müssen die Tanzflächen geschlossen bleiben. (Symbolbild)  © Christoph Schmidt/dpa

Am Karfreitag gedenken die Christen dem Leiden und Sterben von Jesus, er ist deswegen ein sogenannter stiller Feiertag. In Baden-Württemberg sieht das Feiertagsgesetz für den Tag besonders strenge Regeln vor. So sind etwa öffentliche Tanzveranstaltungen von 18 Uhr am Gründonnerstag bis Karsamstag 20 Uhr verboten. 

Nicht erlaubt sind dem Gesetz zufolge am Karfreitag außerdem öffentliche Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb, die über den Schank- und Speisebetrieb hinausgehen. Konkret betroffen sind davon laut Innenministerium etwa Auftritte von Musikkapellen in Festzelten, Konzerte oder Theatervorstellungen. Private Veranstaltungen, also etwa Geburtstagspartys, sind von dem Verbot demnach nicht betroffen.

Sportfans müssen über das verlängerte Wochenende ebenfalls Einschränkungen in Kauf nehmen. Am Karfreitag sind dem Gesetz zufolge öffentliche Sportveranstaltungen, also etwa Fußballspiele oder andere Wettkämpfe, den ganzen Tag über verboten. Am Ostersonntag gibt es ebenfalls Einschränkungen: Sportveranstaltungen sind dann erst ab 11 Uhr erlaubt.

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Umzüge und Gartenarbeiten nicht erlaubt

Auch in Sachen Rasenmäher müssen sich die Gartenbesitzer gedulden: Erst am Karsamsatg ist das erlaubt.  © Sven Hoppe/dpa

Nicht direkt mit den Osterfeiertagen haben Regeln für laute Arbeiten rund ums Haus zu tun. Sie sind generell an Feiertagen und Sonntagen eingeschränkt - also auch am Karfreitag, Ostersonntag und Ostermontag.

Das Gesetz spricht von öffentlich bemerkbaren Arbeiten, die geeignet sind, die Ruhe des Tages zu beeinträchtigen. Nach Angaben des Innenministeriums geht es dabei um Arbeiten außerhalb der eigenen vier Wände, die andere stören könnten. Nicht erlaubt sind demnach etwa Umzüge.

Unter die Regeln fallen laut Ministerium auch lärmintensive Arbeiten, wie etwa die Nutzung von Gartengeräten mit Motor, also etwa Rasenmähern oder Häckslern. Aber auch die Nutzung von Bohrmaschinen oder Hämmern sowie andere laute Bauarbeiten sind laut Innenministerium verboten. Auch Waschsalons und Autowaschanlagen sind demnach geschlossen. 

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Wer also dringend umziehen oder im Garten werkeln muss, sollte die Arbeiten am Karsamstag planen, der laut Gesetz ein ganz normaler Werktag ist.

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