Keine Narrenfreiheit im Straßenverkehr: Kostüme hinterm Steuer können teuer werden
München - Die fünfte Jahreszeit läuft auf Hochtouren. Doch auf der Straße endet die Narrenfreiheit. Auch das falsche Kostüm hinterm Steuer kann eine Geldstrafe und sogar Schlimmeres nach sich ziehen, wie der ADAC erklärt.
Grundsätzlich ist es zwar erlaubt, kostümiert Auto zu fahren. Doch das Outfit darf weder Sicht, Gehör noch Bewegungsfreiheit einschränken. Masken, verhüllte Gesichter oder sperrige Kopfbedeckungen sind tabu. Wer dagegen verstößt, riskiert ein Bußgeld von 60 Euro.
Kommt es zu einem Unfall, kann es richtig teuer werden: Die Vollkaskoversicherung darf Leistungen kürzen, in der Haftpflicht droht sogar eine Mithaftung.
Natürlich gelten auch die Alkoholgrenzen während der Faschingszeit. 0,5 Promille am Steuer kosten mindestens 500 Euro, zwei Punkte in Flensburg und einen Monat Fahrverbot.
Aufgepasst: Wer bereits mit 0,3 Promille einen Unfall verursacht oder alkoholbedingte Ausfallerscheinungen zeigt, begeht eine Straftat. Diese zieht eine empfindliche Geldstrafe und mindestens sechs Monate Führerscheinentzug nach sich.
Gelten für E-Scooter dieselben Alkoholgrenzen wie für Autofahrer?
Ja, auch auf dem E-Scooter gilt die 0,5-Promille-Grenze. Und für Fahranfänger in der Probezeit sowie alle unter 21 Jahren gilt die Null-Promille-Regel. Ein Verstoß kostet 250 Euro, bringt einen Punkt, ein Aufbauseminar und verlängert die Probezeit von zwei auf vier Jahre.
Gefährlich unterschätzt wird auch der sogenannte Restalkohol am Morgen nach der Karneval-Party. Der Körper baut Alkohol nur langsam ab: im Schnitt 0,1 bis 0,2 Promille pro Stunde.
Heißt: Nach einer langen Nacht kann man am nächsten Tag noch immer fahruntüchtig sein, auch wenn man sich nüchtern fühlt.
Der klare Tipp des ADAC: Wer feiern, trinken und auffallen will, sollte das Auto stehen lassen. Öffentliche Verkehrsmittel oder Taxis sind gerade in Karnevals- und Faschingshochburgen meist entspannter und sicherer.
Auch Radfahrer sollten übrigens vorsichtig sein: Ab 1,6 Promille liegt eine Straftat vor, und schon darunter können Ausfallerscheinungen zu rechtlichen Konsequenzen führen.
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