62-Jährige will Sperma von totem Ehemann: Aber es gibt ein Problem

Australien - Mit mehr als 60 Jahren nochmal Mutter werden? Eine Australierin hat sich dieses Vorhaben fest auf die Fahne geschrieben. Allerdings gibt es ein Problem: Ihr Ehemann ist im Dezember verstorben. Trotzdem soll das Kind von ihm kommen.

Eine 62-jährige Australierin wünscht sich auch noch im fortgeschritteneren Alter ein Baby. (Symbolbild)
Eine 62-jährige Australierin wünscht sich auch noch im fortgeschritteneren Alter ein Baby. (Symbolbild)  © 123RF/nickolya

Richter am Obersten Gericht des Bundesstaats Western Australia hatten es mit einem ganz speziellen Fall zu tun. Eine 62-jährige Frau klagte ein, von ihrem toten Mann Sperma entnehmen lassen zu dürfen.

Wie die Nachrichtenagentur AFP berichtete, verstarb der Australier eine Woche vor Weihnachten. Direkt danach bat seine Frau die Mitarbeiter eines Krankenhauses darum, ihm Sperma zu entnehmen und die Samenflüssigkeit zu lagern. Der Bitte kamen die Ärzte nicht nach. Also musste eine Eilverfügung her.

Das Drängen der Witwe hat einen tragischen Hintergrund: 2013 ertrank ihre damals 29-jährige Tochter beim Angeln. Sechs Jahre später verunglückte ihr 31-jähriger Sohn bei einem Autounfall. Danach stand für die trauernden Eltern fest, dass noch ein weiteres Kind her müsse.

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Die Bemühungen, mit dem Sperma des 61-jährigen Ehemanns und mit der Hilfe einer Leihmutter nochmals Nachwuchs zu zeugen, konnten bis zum Tod des Mannes aber nie in die Tat umgesetzt werden.

Sperma des Verstorbenen darf vorerst nicht genutzt werden

Bis die Australierin ihren Kinderwunsch verwirklichen kann, muss noch ein zweiter Gerichtsentscheid her. (Symbolbild)
Bis die Australierin ihren Kinderwunsch verwirklichen kann, muss noch ein zweiter Gerichtsentscheid her. (Symbolbild)  © 123rf/stockstudio44

Dank des Urteils des Gerichts ist die Australierin nun einen Schritt weiter. Das von ihr gewollte Sperma darf entnommen und aufbewahrt werden. Aber mehr auch nicht.

Bevor eine Leihmutter damit künstlich befruchtet werden darf, müsse eine gesonderte richterliche Anordnung eingeholt werden.

Titelfoto: 123RF/nickolya

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