Irreführende Werbung: Sachsens Verbraucherzentrale gewinnt gegen Hornbach

Leipzig/Dresden - Vorläufiger Sieg! Die ­Verbraucherzentrale (VZ) Sachsen gewinnt ihre Klage gegen Hornbach wegen irreführender Pflanzenwerbung.

Laut einem Gerichtsurteil darf Hornbach bestimmte Pflanzenarten nicht mehr als heimisch bewerben. (Symbolfoto)  © Peter Schulze

Künftig darf der Baumarkt bestimmte Pflanzen nicht mehr mit Umweltversprechen bewerben, die einen besonderen ökologischen Nutzen vortäuschen, so die VZ zum Urteil des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken.

Ausgangspunkt des Verfahrens sei eine gemeldete Werbung einer Dresdner Filiale gewesen, die Gemeinen Bocksdorn, Goldglöckchen, Schmetterlingsflieder und Hagebutte als heimische Naturschutz- und Vogelhecken angepriesen habe.

Dies sei gemäß Urteil nicht zulässig, da die Pflanzen auf der Gesamtartenliste der in Deutschland wild lebenden gebietsfremden Gefäßpflanzen des Bundesamtes für Naturschutz als potenziell invasiv aufgeführt seien.

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"Nach Auffassung des Gerichts erwarten Verbraucher bei einer als 'Naturschutzhecke' deklarierten Bepflanzung einen besonderen Beitrag zum Naturschutz. Die beworbenen Pflanzen verfügen jedoch nicht über den hervorgehobenen ökologischen Mehrwert, den die Begriffe vermitteln", erklärt die VZ.

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Die Entscheidung sei wegweisend und zeige: "Greenwashing hat auch im Gartenhandel klare rechtliche Grenzen", sagt Stefanie Siegert von der Verbraucherzentrale. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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