Neues Jahr, neuer Mietspiegel: Mietpreise in Dresden um 5,8 Prozent angestiegen

Dresden - Die Stadt Dresden hat den neuen Mietspiegel für das Jahr 2023 veröffentlicht. Aus diesem geht hervor, dass die Mietpreise um durchschnittlich 5,8 Prozent angestiegen sind. Während ein Quadratmeter vor zwei Jahren noch durchschnittlich 6,67 Euro gekostet hat, zahlen Dresdner Bürger heute im Schnitt 7,06 Euro.

Wohnen in Dresden wird teurer. Im Vergleich zu 2021 ist die Miete um durchschnittlich 5,8 Prozent angestiegen.
Wohnen in Dresden wird teurer. Im Vergleich zu 2021 ist die Miete um durchschnittlich 5,8 Prozent angestiegen.  © Robert Michael/dpa

Der Mietspiegel für das Jahr 2023 erscheine in Zeiten "großer Veränderung", betont Oberbürgermeister Dirk Hilbert (51, FDP) im Vorwort des neuen Mietspiegels.

Hilbert bezieht sich dabei auf die steigenden Wohnkosten und die "enorme Verteuerung" der Brennstoffe. Zusätzlich wirke sich die Steigerung der Ausgaben für den Neubau, die Instandhaltung sowie für die Modernisierung auf die Mieter und Vermieter aus.

Im ersten Arbeitsschritt wurde im insgesamt 13. Mietspiegel Dresdens die Basismiete ermittelt, die abhängig von der jeweiligen Wohnfläche ist.

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Während die Miete für eine 30-Quadratmeter-Wohnung im Jahr 2021 bei 7,05 Euro pro Quadratmeter lag, zahlen die Dresdnerinnen und Dresdner in neuen Jahr für eine Mietwohnung derselben Größe schon 7,51 Euro pro Quadratmeter.

Für 60 Quadratmeter liegt der neue Preis bei 6,73 Euro/m². Das sind 39 Cent mehr im Vergleich zu 2021. Der Quadratmeterpreis für eine 100-Quadratmeter-Wohnung ist um 26 Cent gestiegen und beträgt inzwischen 6,52 Euro.

Miet-Zuschläge für neuere Wohnungen leicht gesunken

Trotz leicht gesunkener Miet-Zuschläge auf Neubau-Wohnungen, sind die Kosten für einen Neubau in Dresden hoch. (Symbolbild)
Trotz leicht gesunkener Miet-Zuschläge auf Neubau-Wohnungen, sind die Kosten für einen Neubau in Dresden hoch. (Symbolbild)  © timmz1904/123rf

Ebenfalls geht aus dem neuen Mietspiegel hervor, dass die Vermieter bei einer Wohnung der Baualtersklasse 2016-2021 einen Miet-Zuschlag von 18 Prozent verlangen können.

Für Wohnungen der Jahrgänge 1991 bis 2009 sowie 2010 bis 2015 sind Zuschläge von zwei beziehungsweise neun Prozent möglich. Für Wohnungen dieser Altersklassen sind die Zuschläge im Vergleich zu 2021 dabei leicht gesunken.

Wurde die Wohnung zwischen 1970 und 1990 erbaut, so können die Mieter hingegen mit einem Abschlag von bis zu sieben Prozent vom Mietpreis rechen. Die Jahrgänge vor 1970 erhalten weder Zu- noch Abschläge auf den Mietpreis.

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Auch der Miet-Zuschlag auf eine Wohnung in guter Wohnlage hat sich um einen Prozentpunkt auf drei Prozent erhöht. Eine einfache Wohnlage bringt einen Miet-Abschlag von zwei Prozent.

Neuer Mitspiegel mit mehr Details zu Wohnungs-Ausstattung

Die Wände sind beim Duschen nicht durch wasserfeste Materialien geschützt? Das wäre in Dresden ein Grund für einen Mietpreis-Abschlag von drei Prozent. (Symbolbild)
Die Wände sind beim Duschen nicht durch wasserfeste Materialien geschützt? Das wäre in Dresden ein Grund für einen Mietpreis-Abschlag von drei Prozent. (Symbolbild)  © torwai/123rf

Geht es um die Ausstattung der Wohnung, können Mieterinnen und Mieter Preis-Abschläge erwarten, wenn unter anderem der Fußboden im Bad nicht gefliest ist, wenn die Wände im Dusch-Bereich nicht wasserfest geschützt sind, die Küche keinen Geschirrspüler-Anschluss besitzt, wenn Heizungsrohre über dem Putz verlaufen oder die Fenster bloß einfach verglast sind und die Wohnung über keine Außenfläche verfügt.

Im Vergleich zum Mietspiegel von 2021 sind insgesamt deutlich mehr Angaben zu den unterschiedlichen Ausstattungs-Merkmalen in den verschiedenen Wohnungsräumen veröffentlicht worden.

Dieser veröffentlichte Mietspiegel gibt dabei eine Übersicht über die Dresdner Vergleichsmiete. Für die Datenerhebung seien hierbei circa 4000 Haushalte befragt worden. Die Wohnungsunternehmen sendeten ihrerseits die Daten zu circa 1000 Wohnungen, so die Stadt Dresden.

Für die Bürgerinnen und Bürger Dresdens bedeutet der neue Mietspiegel, dass die Mieten bei Beginn eines neuen Mietverhältnisses maximal zehn Prozent über dem örtlichen Vergleichswert liegen dürfen.

Bei einer Mietpreiserhöhung müssen die Vermieter zudem darlegen, dass die ortsübliche Vergleichsmiete dabei nicht überstiegen wird.

Titelfoto: Robert Michael/dpa

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