Tödliche Polizeischüsse im Bahnhofsviertel: Darum wird nicht gegen SEK-Schützen ermittelt

Von Isabell Scheuplein

Frankfurt am Main - Nach tödlichen Polizeischüssen auf einen Mann in einem Hotel im Frankfurter Bahnhofsviertel im August 2022 ist ein Antrag zur Wiederaufnahme der Ermittlungen gegen den Beamten abgewiesen worden.

Der 23-Jährige wurde im August 2022 in einem Hotel im Frankfurter Bahnhofsviertel von einem SEK-Beamten erschossen.
Der 23-Jährige wurde im August 2022 in einem Hotel im Frankfurter Bahnhofsviertel von einem SEK-Beamten erschossen.  © 5VISON.NEWS

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt entschieden. Die Staatsanwaltschaft hatte die Ermittlungen eingestellt, da der Getötete den SEK-Beamten mit einem Messer angegriffen habe. Die Schüsse seien in Notwehr abgegeben worden.

Um Wiederaufnahme der Ermittlungen bemühte sich der Bruder des Getöteten - laut Gericht bezweifelt er, dass es einen Messerangriff gab. 

Dem Antrag zufolge seien die beiden letzten, tödlichen Schüsse abgegeben worden, als sich der Getötete bereits zusammengesackt auf dem Boden befunden habe. 

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Den Antrag verwarf das OLG als unzulässig. Zur Begründung erklärte das OLG, der Antragsteller habe keine Fehler der Ermittlungen aufgezeigt.

Er habe keine Anhaltspunkte angeführt, die die Annahme der Staatsanwaltschaft infrage stellten, die Schüsse des SEK-Beamten auf den Geschädigten seien in Notwehr erfolgt.

Ausführungen vom Bruder des Getöteten überzeugen Gericht nicht

Die Ausführungen vom Bruder des Getöteten konnten das OLG Frankfurt nicht davon überzeugen, die Ermittlungen gegen den SEK-Beamten, der geschossen hatte, wieder aufzunehmen.
Die Ausführungen vom Bruder des Getöteten konnten das OLG Frankfurt nicht davon überzeugen, die Ermittlungen gegen den SEK-Beamten, der geschossen hatte, wieder aufzunehmen.  © Arne Dedert/dpa

Der Bruder des Getöteten beantragte eine gerichtliche Entscheidung, da die Generalstaatsanwaltschaft seine Beschwerde gegen die Einstellung der Ermittlungen zurückgewiesen hatte.

Seine rechtlichen Ausführungen hätten aber nicht überzeugt, erklärt das OLG. Die Entscheidung sei nicht anfechtbar. 

Nach damaligen Angaben der Staatsanwaltschaft wurde die Polizei gerufen, da der polizeibekannte 23-Jährige zwei Prostituierte bedroht habe.

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Bei dem folgenden Polizeieinsatz habe er einen Polizeihund schwer verletzt. Der Fall hatte hohe Wellen geschlagen und war auch Thema im Landtag.

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