Bundesfinanzhof erklärt neue Grundsteuer im Südwesten für rechtens

Von Carsten Hoefer

München/Stuttgart - Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Grundsatzurteil die Klagen gegen die Neuregelung der Grundsteuer in Baden-Württemberg abgewiesen.

Der Bundesfinanzhof in München verhandelte zwei Klagen aus Stuttgart und Karlsruhe gegen das seit vergangenem Jahr geltende Landesgrundsteuergesetz.  © Sven Hoppe/dpa

Das seit vergangenem Jahr geltende Gesetz verstößt nach Einschätzung des II. Senats am höchsten deutschen Finanzgericht nicht gegen das Grundgesetz oder die baden-württembergische Landesverfassung Rechtsgrundsätze. Das sagte die Vorsitzende Richterin Franceska Werth bei der Urteilsverkündung.

Das Grundsteuergesetz trifft direkt etwa 5,6 Millionen Eigentümer im Land. Indirekt zahlen aber auch Mieter, da Vermieter die Kosten in aller Regel umlegen.

Verhandelt wurden zwei Klagen aus Stuttgart und Karlsruhe, doch ging es bei den Verfahren weniger um die Einzelfälle, sondern vielmehr um das Grundsätzliche.

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Die Anwälte der klagenden Hausbesitzer aus Stuttgart und Karlsruhe argumentierten, dass die baden-württembergische Version der Grundsteuer gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes verstoße und damit verfassungswidrig sei.

Unterstützt wurden die Kläger vom Eigentümerverband Haus & Grund und vom Bund der Steuerzahler.

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Mieteinnahmen spielen keine Rolle

Die Richter Anette Kugelmüller-Pugh (v.l.n.r.), Matthias Loose, Franceska Werth, Bert Füssenich und Sina Baldauf setzten ein Urteil fest.  © Sven Hoppe/dpa

Die Kläger machten das vor allem an zwei Punkten fest. Zum einen habe die Landesregierung bei der Besteuerung des Grundvermögens ein vergleichsweise einfaches Modell gewählt: Die Grundstücksfläche wird mit dem Bodenrichtwert multipliziert, der von Gutachterausschüssen ermittelt wird.

Ob und welche Gebäude auf dem Grundstück stehen und wie hoch die etwaigen Miet- oder Pachteinnahmen sind, spielt bei der Berechnung des Grundstückswerts keine Rolle. Folge ist, dass insbesondere die Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern mit großen Gärten vergleichsweise viel zahlen müssen.

Der Bundesfinanzhof folgte dem jedoch nicht: Laut Urteil darf die Landesregierung bei der Berechnung des Grundsteuerwerts die Bebauung eines Grundstücks außen vor lassen.

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Zweites Hauptargument der Kläger war, dass die Bewertung der Grundstücke mit so groben Pauschalwerten erfolgt, dass am Ende große Ungerechtigkeiten entstehen würden. Denn die Finanzverwaltung berechnet den Wert der Grundstücke nicht individuell, sondern nimmt die von Gutachterausschüssen ermittelten pauschalen Bodenrichtwerte zu Hilfe.

Laut Urteil darf die Finanzverwaltung jedoch mit Pauschalwerten arbeiten, solange die Abweichungen nicht zu groß werden.

Baden-Württemberg darf vom Bundesmodell abweichen

Das baden-württembergische Grundsteuergesetz unterscheidet sich vom sogenannten Bundesmodell, das in elf Bundesländern gilt: Im Bundesmodell fließt die Höhe der ortsüblichen Mieten in die Berechnung der Grundsteuer ein. Baden-Württemberg wiederum darf laut Urteil auch von der Bundesregelung abweichen. Notwendig war die Reform der Grundsteuer, weil das Bundesverfassungsgericht die frühere, bundesweit geltende Regelung 2018 für verfassungswidrig erklärt hatte.

Baden-Württemberg ist eines von fünf Bundesländern, die eigene Grundsteuergesetze verabschiedet haben, in den übrigen Ländern gilt das Bundesmodell.

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