BGH-Urteil gefällt: Darf ein Mieter die Wohnung teurer untervermieten?

Von Marco Krefting

Karlsruhe/Berlin - Bundesgerichtshof (BGH) fällt klares Urteil: Mieter dürfen mit Untervermietungen keinen Gewinn machen!

Untervermietverträge sind gerade in Berlin eine gängige Praxis. (Symbolbild)
Untervermietverträge sind gerade in Berlin eine gängige Praxis. (Symbolbild)  © Monika Skolimowska/dpa, Fernando Gutierrez-Juarez/dpa

Das berechtigte Interesse eines Mieters an einer Untervermietung sei, die wohnungsbezogenen Aufwendungen zu decken, entschied der BGH in Karlsruhe anhand eines Falls aus Berlin. Zweck der Untervermietung sei es nicht, die Möglichkeit zu schaffen, Gewinn zu erzielen.

In dem Fall hatte eine Vermieterin einem Mieter den Vertrag gekündigt, weil er die Berliner Zweizimmerwohnung "gewinnbringend" untervermietet habe.

Der heute 43-Jährige verlangte demnach für die 65 Quadratmeter 962 Euro im Monat. Er selbst habe anfangs eine Nettokaltmiete von 460 Euro gezahlt.

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Der Mann hatte argumentiert, er habe die Wohnung den Untermietern voll ausgestattet überlassen - unter anderem mit Fernseher, Soundanlage, Geschirrspüler und Waschmaschine. Es gebe aber keine vernünftigen Berechnungsmodelle, wie Mobiliar und Hausrat in den Mietpreis eingerechnet werden sollen.

Der Deutsche Mieterbund bestätigt das. Aktuell plant das Bundesjustizministerium gesetzliche Regeln für den Möblierungszuschlag.

Konkret zur Frage des überlassenen Mobiliars entschied der achte Zivilsenat am BGH nicht. Er wies die Revision des Mieters zurück. Das Räumungsurteil des Landgerichts Berlin ist damit rechtskräftig. (Az. VIII ZR 228/23)

Erstmeldung von 6.21 Uhr, aktualisiert um 14.36 Uhr.

Titelfoto: Monika Skolimowska/dpa, Fernando Gutierrez-Juarez/dpa

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