Streit um Bonus-App: REWE muss Pleite vor Gericht hinnehmen - das muss sich jetzt ändern
Von Christian Rothenberg
Köln - Im Streit um Rabatt-Werbung hat der Lebensmittelhändler REWE vor dem Kölner Landgericht eine herbe Pleite einstecken müssen.
Die Supermarktkette darf nun nicht mehr mit einem Bonus werben, ohne den Gesamtpreis des entsprechenden Produkts zu nennen. Das gab die 7. Handelskammer des Landgerichts Köln in der mündlichen Verhandlung am Mittwoch bekannt.
Geklagt hatte zuvor die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Das Urteil ist bislang allerdings noch nicht rechtskräftig.
In dem konkreten Fall ging es unter anderem um Werbung für Weintrauben und Sekt. In der REWE-App können sich Nutzer beim Kauf bestimmter Produkte einen Bonus-Coupon in Höhe eines festen Eurobetrags sichern, den sie später einlösen dürfen. Die Verbraucherschützer kritisierten die Darstellung jedoch als irreführend. So wurde neben den entsprechenden Artikeln zwar der ausgewiesene Bonus angezeigt - nicht aber der Produktpreis.
Es sei zu spät, wenn Kunden den Preis erst im Geschäft erfahren, argumentierte die Verbraucherzentrale. Wenn dieser nicht bekannt sei, könnten Verbraucher keine informierte Kaufentscheidung treffen. Zudem könnten sie nicht wissen oder abschätzen, ob der Verkaufspreis des betroffenen Produkts womöglich vorher angehoben wurde.
REWE muss bei der Darstellung der Werbung nun nachbessern. Das Handelsunternehmen kommentierte das Urteil folgendermaßen: "Wir nehmen das Urteil zur Kenntnis und analysieren es sorgfältig." Auf dieser Basis werde man die nötigen Schritte ableiten.
Supermarkt-Apps mehrfach Mittelpunkt von Rechtsstreits
Treue-Apps von Lebensmittelhändlern waren zuletzt mehrfach im Mittelpunkt von Rechtsstreitigkeiten. Im September scheiterten Verbraucherschützer mit einer Klage gegen LIDL vor dem Oberlandesgericht Stuttgart.
Sie kritisierten, dass die App – entgegen den Teilnahmebedingungen – nicht kostenlos sei. Zwar zahlen Verbraucher kein Geld, doch dafür mit ihren Daten. Der Verbraucherzentrale Bundesverband zieht nun vor den Bundesgerichtshof.
In anderen Fällen unterlagen PENNY und Netto vor Gericht. Der Tenor der Richter: Wer mit Rabatten wirbt, muss klar und gut lesbar den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage angeben.
Titelfoto: Bildmontage: Uwe Zucchi/dpa, Georg Hilgemann/dpa
