Programm zu einseitig? Bundesgericht verhandelt über Klage gegen Rundfunkbeitrag

Leipzig - Muss der Rundfunkbeitrag gezahlt werden, auch wenn das Programm als einseitig empfunden wird? Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig beschäftigt sich mit dieser Frage.

Mit dem Programmauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks beschäftigt sich am Mittwoch das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. (Symbolbild)
Mit dem Programmauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks beschäftigt sich am Mittwoch das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. (Symbolbild)  © Fernando Gutierrez-Juarez/dpa-Zentralbild/dpa-tmn

Eine Klägerin aus Bayern wehrt sich gegen die Zahlung des Rundfunkbeitrags, weil das Programm aus ihrer Sicht weder vielfältig noch ausgewogen sei.

Zudem diene der öffentlich-rechtliche Rundfunk als Erfüllungsgehilfe der vorherrschenden staatlichen Meinungsmacht. Dieses strukturelle Versagen beruhe auch auf einer mangelnden Staatsferne der Aufsichtsgremien, begründet die Frau ihre Klage. Damit fehle es an einem individuellen Vorteil, der die Beitragspflicht rechtfertige.

In den beiden Vorinstanzen hatten die Gerichte die Klage jeweils zurückgewiesen.

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Entgegen der Auffassung der Klägerin liege der rechtfertigende Vorteil allein in der individuellen Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzen zu können, hieß es in der Begründung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes. Auf die Frage, ob mangels Programmvielfalt und Programmausgewogenheit ein "generelles strukturelles Versagen" vorliege, komme es damit nicht an.

Der Rundfunkbeitragspflicht könne nicht entgegengehalten werden, das Programmangebot sei nach seiner Gesamtstruktur nicht auf Ausgewogenheit und Vielfalt ausgerichtet.

Titelfoto: Fernando Gutierrez-Juarez/dpa-Zentralbild/dpa-tmn

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