Immer weniger Schnellverfahren: Warum Strafe in Sachsen nur selten auf dem Fuße folgt

Dresden - Heute geklaut, morgen vor dem Richter. Die Strafe für eine Tat soll auf dem Fuße folgen - das ist die Idee des beschleunigten Verfahrens in der Strafjustiz. Doch in Sachsen wird dies immer seltener angewandt.

Staatsanwalt Patrick Pintaske ist Sprecher der sächsischen Generalstaatsanwaltschaft.  © Ralf Seegers

Am Donnerstag vergangener Woche stiehlt ein Mann in einem Dresdner Kaufhaus Süßigkeiten und Wasser im Wert von 30,04 Euro und wird von einem Ladendetektiv geschnappt.

Am Freitag verurteilt das Amtsgericht den geständigen 31-Jährigen zu sieben Monaten Haft auf Bewährung.

So funktionieren beschleunigte Verfahren: Die Strafe für eine Tat lässt nicht lange auf sich warten.

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Doch nach Angaben der Generalstaatsanwaltschaft wird diese Möglichkeit in Sachsen immer seltener angewandt.

Im vorigen Jahr wurden im Freistaat 185 Anträge auf Durchführung eines beschleunigten Verfahrens gestellt. 2024 waren es noch 212 Fälle und im Jahr davor 325.

Auch heuer scheint sich der Abwärtstrend fortzusetzen. Im ersten Halbjahr 2026 wurden nur noch 83 Anträge gestellt.

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Kurzfristige Termine verursachen mehr Aufwand

Justitia wacht am Landgericht Dresden über die Gerechtigkeit.  © Holm Helis Dresden

Die Gründe für den Rückgang seien vielfältig, erklärte der Sprecher der Generalstaatsanwaltschaft, Patrick Pintaske.

Einerseits eigneten sich nicht alle von der Polizei angebotenen Fälle für ein beschleunigtes Verfahren, weil der Sachverhalt doch nicht so einfach sei oder Beweismittel fehlten.

Andererseits verursachten die kurzfristig anberaumten Termine mehr Aufwand - während gleichzeitig die Personalsituation bei Polizei, Staatsanwaltschaften und Gerichten angespannt sei.

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Neben Diebstählen werden laut Behörde auch Sachbeschädigungen, einfache Körperverletzungen, Beleidigungen und Schwarzfahren häufig in beschleunigten Verfahren abgeurteilt.

Pintaske: "Anträge erfolgen vor allem bei Straftaten, die eine schnelle Reaktion auf eine Straftat erfordern."

Dazu zählten auch Widerstandshandlungen oder Angriffe auf Rettungspersonal. Auch bei reisenden Tätern oder Beschuldigten ohne festen Wohnsitz werde nach Möglichkeit das schnelle Verfahren angewandt. Voraussetzungen seien in jedem Fall aber ein einfacher Sachverhalt und eine klare Beweislage, so Pintaske.

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