Priester wegen Missbrauchs verurteilt, doch viele seiner Taten bleiben ungestraft

Von Britta Schultejans

München - Betrunken gemacht und dann missbraucht: Ein katholischer Priester aus dem Bistum Freiburg ist wegen sexueller Übergriffe auf zwei Jugendliche nach einem Oktoberfest-Besuch zu einer Haftstrafe verurteilt worden.

Der verurteilte Priester wurde von Anwalt Thomas Novak (l.) vor Gericht vertreten.  © Peter Kneffel/dpa

Das Landgericht München I verhängte eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten für den Mönch, der die Taten vor Gericht eingeräumt hatte.

Er gab zu, mit den Teenagern auf der Wiesn in München im Jahr 2005 erst viel Alkohol getrunken und sich dann an den völlig betrunkenen und darum wehrlosen Jugendlichen vergangen zu haben. 

Für seine Opfer sei der Angeklagte "Täter und Wohltäter zugleich" gewesen, sagte der Vorsitzende Richter und sprach von der Ausnutzung eines Vertrauensverhältnisses.

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"Die Schuld, die Sie letztlich auf sich getragen haben 2005, wiegt zu schwer." Darum sei eine Bewährungsstrafe nicht möglich.

Für die Bewährungsstrafe hatte sich die Verteidigung ausgesprochen, die Staatsanwaltschaft dagegen sogar vier Jahre und zehn Monate Haft gefordert. Hinter dieser Forderung blieb das Gericht deutlich zurück – vor allem, weil es in der Strafzumessung lediglich den Vorfall nach der Wiesn 2005 berücksichtigte und nicht weitere Übergriffe des Angeklagten in der kleinen Gemeinde im Schwarzwald, in der er jahrelang als Priester tätig war und aus der auch seine Opfer stammten. 

Er soll der Staatsanwaltschaft zufolge zwischen 1997 und 2008 im Pfarrheim seiner damaligen Gemeinde mit männlichen Teenagern im Alter zwischen 14 und 17 Jahren getrunken haben. Schon dabei soll er seine Opfer missbraucht und den Missbrauch auch fotografiert haben.

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Weitere Missbrauchsfälle waren damals nicht strafbar

Der Geistliche gestand auch seine früheren Taten, konnte dafür aber nicht belangt werden.  © Peter Kneffel/dpa

Zwar hat der 58-Jährige auch diese Taten eingeräumt. Sie waren aus Sicht des Gerichts damals aber nicht strafbar, weil die entsprechende Gesetzesänderung ("Nein heißt Nein"), die eine Strafe möglich gemacht hätte, erst 2016 und damit deutlich nach den Taten in Kraft getreten war.

"Die damalige Rechtslage gibt das nicht her", sagte der Vorsitzende Richter.

Erstmeldung: 6.28 Uhr; zuletzt aktualisiert: 11.17 Uhr

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