Treue gegenüber Land und Partner: Fremdgehen bei Bundeswehrsoldaten darf bestraft werden
Von André Jahnke
Leipzig - Ein Soldat hatte ein Verhältnis mit der Ehefrau eines Kameraden und wurde dafür disziplinarisch bestraft - zu Recht urteilte der Wehrdienstsenat.
Alles in Kürze
- Ehebruch innerhalb der Bundeswehr kann disziplinarrechtlich geahndet werden.
- Hauptfeldwebel hatte ein Verhältnis mit Ehefrau eines Kameraden.
- Disziplinarmaßnahme wegen Verletzung von Kameradschaftspflicht verhängt.
- Bundesverwaltungsgericht Leipzig bestätigt Disziplinarmaßnahme.
- Gute dienstliche Leistungen des Soldaten werden bei Urteil berücksichtigt.

Ehebruch innerhalb der Bundeswehr kann disziplinarrechtlich geahndet werden. Das geht aus einer jetzt veröffentlichten Entscheidung des 2. Wehrdienstsenates am Bundesverwaltungsgericht Leipzig vom Januar hervor.
Im konkreten Fall hatte ein Hauptfeldwebel ein Verhältnis mit der Ehefrau eines Mannschaftssoldaten desselben Bataillons. Dieser war zuvor aus der gemeinsamen Wohnung aus vorläufiger Trennungsabsicht ausgezogen.
Das Truppendienstgericht hatte gegen den Hauptfeldwebel wegen Verletzung seiner Kameradschaftspflicht ein Beförderungsverbot mit Kürzung der Bezüge ausgesprochen. Das Bundesverwaltungsgericht wies die zu Gunsten des Soldaten eingelegte Berufung der Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft überwiegend zurück. Der Wehrdienstsenat bewertete den Fall etwas milder und verhängte eine mehrmonatige Kürzung der Dienstbezüge.
Die Verhängung der Disziplinarmaßnahme sei gerechtfertigt, weil die Beteiligung am Ehebruch eine Missachtung eines Kameradenrechts sei und regelmäßig negative Auswirkungen auf den Dienstbetrieb habe, begründeten die Richter die Entscheidung.
Dienstlich hatte der Soldat immer eine gute Leistung erbracht
"Kaum ein anderes Verhalten zum Nachteil eines Kameraden ist stärker geeignet, Spannungen, Unruhe und Misstrauen nicht nur zwischen den Beteiligten, sondern in der Truppe allgemein auszulösen und damit den Zusammenhalt der Soldaten untereinander zu stören", fügten sie an.
Das Bundesverwaltungsgericht hat dem angeschuldigten Hauptfeldwebel jedoch zugutegehalten, dass er sich diesbezüglich in einem Irrtum befand und er konstant gute dienstliche Leistungen erbrachte.
Titelfoto: Bernd von Jutrczenka/dpa (Archivbild)