Ist die Maskenpflicht in Geschäften "eine strafbare Nötigung"? Das ist dran am Facebook-Post!

Netz - Über die Maskenpflicht zur Eindämmung der Corona-Pandemie wird viel diskutiert. Ein Facebook-Post behauptet nun: Ein Maskenzwang in Geschäften sei "illegal, verboten und damit eine strafbare Nötigung" nach Paragraf 240 des Strafgesetzbuchs.

Ein Schild mit dem Schriftzug "Bitte halten Sie Mund und Nase bedeckt" hängt an einem Geschäft in der Ladenstraße von Stralsund.
Ein Schild mit dem Schriftzug "Bitte halten Sie Mund und Nase bedeckt" hängt an einem Geschäft in der Ladenstraße von Stralsund.  © dpa/dpa-Zentralbild/Stefan Sauer

Eine Maskenpflicht müsse formgerecht in den Hausordnungen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) geregelt werden, heißt es weiter. Es reiche nicht, wenn Geschäftsinhaber entsprechende Hinweisschilder aufhängen. Als Beleg wird auf Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH) verwiesen.

Doch die Maskenpflicht ist in Landesverordnungen geregelt. Deren Durchsetzung ist keine strafbare Nötigung. Die zitierten BGH-Urteile stützen die Behauptungen zudem nicht.

Als Nötigung gilt es, ein Verhalten "rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung" zu erzwingen. Geregelt ist das im Paragrafen 240 des Strafgesetzbuchs (StGB). Er kommt hier aber nicht zur Anwendung, weil eine Verordnung kein Täter im Sinne dieses Gesetzes sein kann, erläutert Anne Schneider, Professorin für Strafrecht an der Universität Mannheim.

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Paragraf 240 StGB schützt die Willensfreiheit des Einzelnen. Sie soll nicht durch Zwang von einem anderen beeinträchtigt werden können. Damit der Paragraf Anwendung findet, braucht es also Täter und Opfer. 

"Der Täter muss ein Mensch sein", so Schneider. Die Verordnungen zur Maskenpflicht verstoßen also nicht gegen den Paragrafen.

Zitierte Entscheidungen des Bundesgerichtshofs nicht bei Maskenpflicht anwendbar

Ein Kunde geht in einem Supermarkt einkaufen und trägt dabei einen Mundschutz.
Ein Kunde geht in einem Supermarkt einkaufen und trägt dabei einen Mundschutz.  © dpa/dpa-Zentralbild/Robert Michael

Möglich wäre im juristischen Sinne allenfalls, einer einzelnen Person Nötigung vorzuwerfen - etwa einem Geschäftsinhaber, der Kunden mit einem Hausverbot droht, um das Tragen einer Maske durchzusetzen. 

Doch auch diese Forderung ist laut Schneider rechtlich abgesichert und keine rechtswidrige Handlung. Letzteres ist Voraussetzung für den Tatbestand einer Nötigung.

Auch die zitierten BGH-Entscheidungen liefern keine Argumente gegen die Maskenpflicht. Hier ging es in zwei Fällen um das Hausrecht und die Frage, wann ein Hausverbot zulässig ist (VIII ZR 106/93 und I ZR 138/77). 

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In einem der Fälle hatte ein Händler sich eine Taschenkontrolle an der Kasse vorbehalten. Dazu hatte er ein entsprechendes Hinweisschild aufgehängt - das reichte den Richtern zufolge aber nicht. Daraus lässt sich jedoch nicht schließen, dass Hinweisschilder in Geschäften zur Maskenpflicht unzulässig seien, wie es im Internet-Beitrag heißt.

Die Maskenpflicht ist in den entsprechenden Verordnungen der Bundesländer geregelt. Deren rechtliche Grundlage wiederum ist das Infektionsschutzgesetz. Es gibt also auch dann eine Grundlage für die Pflicht, wenn diese nicht in den Hausordnungen oder AGB von Geschäften enthalten ist.

Dieser Facebook-Beitrag sorgt für Diskussionen

Grundsätzlich darf der Gesetzgeber Gesetze und Verordnungen erlassen, die den Bürger in seinen Freiheiten einschränken. 

Das lässt sich auch aus der Verfassung ableiten - wie zum Beispiel die Artikel 2 und 19 des Grundgesetzes zeigen.

Titelfoto: Montage: dpa/dpa-Zentralbild/Robert Michael, dpa/dpa-Zentralbild/Stefan Sauer, Screenshot/Facebook/Thilo Apprich

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