Der Winter lässt grüßen: Schippen und Streuen vor der eigenen Haustür ist Pflicht

Leipzig - Der nahende Winter lässt grüßen: In einigen Teilen Deutschlands fielen am Freitag die ersten Flocken vom Himmel. Auch wenn der Schnee wegen des noch warmen Bodens kaum liegen bleibt, so sollten Hauseigentümer langsam Schneeschaufel und Sand bereit stellen. Sie müssen dafür sorgen, dass die Wege vor ihrem Haus einigermaßen begehbar sind. TAG24 beantwortet Euch zu dem Thema die wichtigsten Fragen:

Hauseigentümer haben bei Schneefall einiges zu beachten.
Hauseigentümer haben bei Schneefall einiges zu beachten.  © 123rf/marysmn

Wer ist für die Beseitigung von Schnee und Eis verantwortlich?

In der Regel sind die Eigentümer oder Vermieter für den Winterdienst verantwortlich. Die Aufgabe kann auch auf den Mieter übertragen werden - aber nur, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart ist. Eine Regelung in der Hausordnung reicht nach Angaben des Deutschen Mieterbunds nicht aus.

Demnach gibt es auch kein Gewohnheitsrecht, wonach Bewohner im Erdgeschoss zur Schneebeseitigung verpflichtet sind.

Eiersuche im Garten? So wird das Oster-Wochenende in Sachsen
Wetter Deutschland Eiersuche im Garten? So wird das Oster-Wochenende in Sachsen

Wann und in welchem Umfang muss geräumt und gestreut werden?

In den Satzungen der Kommunen ist meist eine Räum- und Streupflicht vom frühen Morgen bis zum späten Abend vorgesehen. Geräumt werden muss laut Mieterbund in der Regel von 7 bis 20 Uhr, an Sonn- und Feiertagen ab 8 oder 9 Uhr.

Die Gehwege vor dem Haus müssen mindestens 1,5 Meter breit geräumt und gestreut werden, damit zwei Menschen aneinander vorbeipassen. Geräumte Zugänge zum Hauseingang, zu den Mülltonnen oder den Garagen sollten mindestens einen halben Meter breit sein.

Zum Streuen sollte etwa Sand benutzt werden, um die Flächen abzustumpfen. Streusalz ist in vielen Orten verboten oder nur bei extremer Glätte erlaubt.

Fragen und Antworten rund um Schneeschippen und Co.

Auch der Winterdienst wird in den kommenden Monaten viel zu tun haben.
Auch der Winterdienst wird in den kommenden Monaten viel zu tun haben.  © Fabian Sommer/dpa

Wie oft muss geräumt oder gestreut werden?

Das ist rechtlich umstritten. Bei Dauerschneefall zum Beispiel muss aber nicht fortlaufend gefegt werden, wenn dies völlig nutzlos wäre. Sobald es aber nur noch wenig oder gar nicht mehr schneit, muss zum Besen gegriffen werden. Oftmals gilt eine Frist von einer halben Stunde nach Ende des Schneefalls. Bei Glatteisbildung besteht sofortige Streupflicht.

Wer kommt für Schäden auf?

Eiersuche bei Sonne oder Regen? So wird das Wetter an Ostern
Wetter Deutschland Eiersuche bei Sonne oder Regen? So wird das Wetter an Ostern

Stürzt ein Fußgänger und verletzt sich, drohen hohe Ansprüche des Betroffenen. Für Mieter oder Bewohner eines Einfamilienhauses besteht dann laut dem Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft Schutz durch die private Haftpflichtversicherung.

Wer darüber hinaus vorsätzlich oder fahrlässig der Räum- und Streupflicht vor seinem Haus nicht nachkommt, zum Beispiel weil er im Urlaub ist, dem drohen jedoch Geldbußen von bis zu zehntausend Euro.

Vermieter, Besitzer eines Mehrfamilienhauses oder Eigentümergemeinschaften brauchen demnach eine Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung.

Diese Versicherungen können laut Verbraucherschützern auch einspringen, wenn ein Passant durch herabrutschenden Schnee vom Dach oder Eiszapfen verletzt wird - und zwar wenn Mieter oder Eigentümer eine Schuld trifft.

Titelfoto: 123rf/marysmn

Mehr zum Thema Wetter Deutschland: