Illegaler Müll: Erzgebirgskreis muss für Entsorgung zahlen

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Leipzig/Chemnitz - Eigentümer von öffentlichem Grund können aufatmen: Wenn Müll auf frei zugänglichem Grund und Boden illegal entsorgt wird, muss der Besitzer den Unrat nicht beseitigen. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht. Grund war eine juristische Auseinandersetzung im Erzgebirge.

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist rechtskräftig.
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist rechtskräftig.  © picture alliance/dpa

Was war passiert? In einem Waldstück im Erzgebirge hatten Unbekannte Dachpappe verbotenerweise entsorgt.

Weil sich der Erzgebirgskreis weigerte, den Müll zu beseitigen, tat dies der Grundstückseigentümer selbst - und verklagte den Landkreis auf die Erstattung der Aufräumkosten.

Nach juristischen Hin-und-Her vor dem Verwaltungsgericht Chemnitz und dem Oberverwaltungsgericht gab das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig nun dem Grundstückseigentümer recht.

Wenn Abfall illegal auf einem frei zugänglichen Grund entsorgt wird, muss der Eigentümer ihn nicht beseitigen. (Symbolfoto)
Wenn Abfall illegal auf einem frei zugänglichen Grund entsorgt wird, muss der Eigentümer ihn nicht beseitigen. (Symbolfoto)  © picture alliance/dpa/dpa-Zentral
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Der Eigentümer war nicht Besitzer der Dachpappe und somit auch nicht zu dessen Entsorgung verpflichtet. Für die Beseitigung ist der Landkreis verantwortlich, weil das Grundstück öffentlich zugänglich ist.

Titelfoto: picture alliance/dpa/dpa-Zentral

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