Reiten nicht erlaubt: Sachsenforst erteilt Eseln Waldverbot
Deutschneudorf - Seit sieben Jahren zuckelt Tilo Meitzner (54) bei Eselwanderungen mit seinen Gästen durch die Natur des Erzgebirges. Doch nun haben seine Grautiere Waldverbot und die Eselwanderer müssen auf Straßen ausweichen. Schuld ist ein Streit mit Sachsenforst.

Wer zu Tilo Meitzner kommt, will Stress vergessen. Die Teilnehmer seiner Touren führen die Esel an einer Leine und laufen gemächlich neben ihnen.
Gäste, die schlecht zu Fuß sind, oder Kinder können dabei auch auf dem Rücken der Tiere Platz nehmen.
Diese Idylle ist nun getrübt: "Ich wurde von der Försterin des Waldes verwiesen und mir wurde ein Bußgeld angedroht, weil Reiten auf Waldwegen nicht gestattet wäre. Auf Nachfrage bei der Forstbehörde empfahl man mir, die Tiere einen Kremserwagen ziehen zu lassen. Dann dürften sie die Wege nutzen", erzählt der gelernte Drechsler, für den die Wanderungen ein wichtiger Nebenerwerb sind.
"Für meine Touren kommen die Leute bis aus Leipzig oder auch Berlin."

Ist auch Führen der Tiere verboten?

Erdmute Blüthgen (42), Sprecherin des Forstbezirks Marienberg, unterstreicht den Standpunkt der Behörde: "Reiten im Wald darf man in Sachsen nur auf offiziellen Reitwegen."
Sachsenforst empfahl dem Eselwanderer deshalb, die Ausweisung von zusätzlichen Reitwegen zu beantragen. Auf normalen Wegen droht ein Bußgeld von bis zu 2500 Euro.
Auch die Geschäftsleitung von Sachsenforst betont die rechtliche Unterscheidung zwischen Reiten und Kutschfahrten.
"Es müssen hier zwei unabhängige Rechtsaspekte beachtet werden. Zum einen die gesetzliche Beschränkung des Reitens im engeren Sinne auf gekennzeichnete Reitwege, zum anderen der Erlaubnisvorbehalt des Waldbesitzers für gewerbliche Veranstaltungen wie Kutschfahrten oder ähnliches. Sofern dabei nicht auf den Pferden geritten wird, wären diese Fahrten nicht auf die ausgewiesenen und gekennzeichneten Reitwege beschränkt", so ein Sprecher.
"Das ist absurd, die Tiere werden geführt", sagt dagegen Rechtsanwalt Jens Strobel (54) und verweist auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Dresden.
Das stellte in einer Entscheidung bereits 2015 fest: "Das Verbot des Reitens außerhalb hierfür ausgewiesener Waldwege erfasst nach dem Sächsischen Waldgesetz nicht das Führen von Pferden am Zügel."
Titelfoto: Sven Gleisberg