Anhaltende Trockenheit: Landkreis Zwickau schränkt Wasserentnahme ein
Zwickau - Seit November 2024 besteht in Sachsen ein ausgeprägtes Niedrigwasserdargebot. Neben Nordsachsen und Dresden reagiert nun auch der Landkreis Zwickau und verhängt eine Allgemeinverfügung.
Alles in Kürze
- Landkreis Zwickau schränkt Wasserentnahme ein.
- Trockenheit seit November 2024 in Sachsen.
- Wasserentnahme aus Gewässern ist verboten.
- Niedrige Wasserstände in vielen Flüssen und Bächen.
- Ökologische Folgen durch Wasserentnahme drohen.

Diese tritt am 5. Juli im Kraft und untersagt, "Wasser mittels Pumpvorrichtung aus Bächen, Flüssen oder Seen zu entnehmen." Die Verfügung gilt bis zum 31. Oktober 2025 - sollte sie nicht vorher widerrufen werden.
Seit Beginn des Abflussjahres 2025 am 1. November 2024 liegen die Niederschlagsmengen deutlich unter dem langjährigen Durchschnitt und entsprechen jenen der extremen Trockenjahre 2018 bis 2020.
Die fehlenden Regenfälle sowie hohen Temperaturen sorgen auch im Landkreis Zwickau für sehr niedrige Wasserstände in zahlreichen Gewässern.
"Pegel wie der an der Zwickauer Mulde sowie an Pleiße, Rödelbach, Lungwitzbach und Mülsenbach erreichen oder unterschreiten bereits die mittleren Niedrigwasserabflüsse", teilte der Landkreis mit. Mehrere kleinere Bäche seien zudem vollständig ausgetrocknet.
Wasserentnahme kann "schwerwiegende ökologische Folgen" haben

Zudem entnehmen weiterhin viele Privatpersonen Wasser aus Flüssen und Bächen für die Gartenbewässerung. Auch diese Entwicklung verschärft die brenzlige Situation.
Das Landratsamt appelliert eindringlich an alle Bürger, Verantwortung zu übernehmen und die Gewässer zu schonen.
"Die Wasserentnahme aus unseren Gewässern kann aktuell schwerwiegende ökologische Folgen haben. Wir müssen gemeinsam dafür sorgen, dass Bäche und Flüsse nicht vollständig austrocknen", so die untere Wasserbehörde des Landkreises.
Wie der Landkreis Zwickau auf Nachfrage mitteilte, wird es künftig verstärkt Kontrollen durch die Wasserbehörde geben.
"Zumindest theoretisch können Zuwiderhandlungen wie die unerlaubte Entnahme von Wasser mittels Pumpen gemäß § 122 SächsWG in Verbindung mit der allgemeinen Bußgeldregelung (§ 126 Abs. 2 SächsWG) mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden."
Eine Übersicht über die aktuelle hydrologische Lage findet Ihr auf der Internetseite des Landeshochwasserzentrums.
Titelfoto: Uwe Meinhold