Manuel Neuer nach Ski-Unfall verletzt: Drohen dem Keeper jetzt Sanktionen?
München/Ludwigsburg/Heidelberg - Kann ein Profisportler für eine Verletzung sanktioniert werden, die er sich in der Freizeit zuzieht? Zwei Juristen sind sich nach dem Ski-Unfall von Nationaltorhüter Manuel Neuer (36) einig.
Die Sportrechtler Christoph Schickhardt und Hanns-Uwe Richter sind der Auffassung, dass der Keeper keine rechtlichen Konsequenzen durch den FC Bayern München zu befürchten hat.
"Oberstes Prinzip in der Rechtsprechung ist: Einen Arbeitgeber geht es nichts an, was ein Arbeitnehmer im Urlaub macht", sagte Schickhardt am Sonntag der Deutschen Presse-Agentur.
Er erklärte weiter, es habe zwar früher in den Verträgen von Profisportlern Klauseln zum Freizeitverhalten gegeben. Die seien aber häufig nicht wirksam gewesen. Daher enthalte auch der Musterlizenzvertrag, den die Deutsche Fußball Liga (DFL) jährlich herausgebe, keine Bestimmungen dieser Art.
"Entscheidend ist, ob der Arbeitnehmer eine Pflicht verletzt hat und somit gegen eine Klausel verstoßen hat. Durch so eine Klausel kann dem Arbeitnehmer untersagt werden, gefährliche Sportarten auszuüben. Hat er aber gegen diese Klausel verstoßen, kann er durch eine Abmahnung oder – im schlimmsten Fall – durch eine Kündigung sanktioniert werden", sagte Richter.
Manuel Neuer verletzte sich bei einer Skitour am Roßkopf am Spitzingsee
Beim frisch operierten Fußball-Nationaltorhüter Manuel Neuer ist über dieses Vertragsdetail nichts bekannt. Der 36-Jährige hatte sich bei einer Skitour am steilen Südhang des Roßkopfs am Spitzingsee in Bayern den Unterschenkel gebrochen.
Auch als hoch bezahlter Profisportler sei Neuer aber ein "ganz normaler Arbeitnehmer wie alle anderen auch", sagte Schickhardt.
Der Jurist meint, dass Neuers Verein, der FC Bayern München, nur dann die Lohnfortzahlung nicht übernehmen müsse, wenn Neuer als Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet hätte.
Auch Richter sagte: "Der Arbeitgeber ist gesetzlich dazu verpflichtet, im Krankheitsfall sechs Wochen das Geld weiterzuzahlen, wenn der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden erkrankt ist. Das besagt das Entgeltfortzahlungsgesetz. Selbstverschuldet ist die Verletzung bei einer Skitour nur dann, wenn Skitouren zu den gefährlichen Sportarten gehören. Dies kann man wohl nicht annehmen."
Zu den Risiko-Sportarten gehören laut Schickhardt etwa Apnoe-Tauchen oder Fallschirmspringen.
Titelfoto: Christian Charisius/dpa