Weder Mann noch Frau: 34-jährige Person erreicht Geschlechtslöschung

Wien (Österreich) - Eine 34-jährige Person aus Wien ist vor Gericht gezogen und hat mit Erfolg erreicht, dass ihr im Personenstandsregister vermerkter Geschlechtseintrag aufgehoben wird.

Die Person hatte den ausdrücklichen Wunsch, keinem der beiden binären Geschlechter zugeordnet zu werden. (Symbolfoto)
Die Person hatte den ausdrücklichen Wunsch, keinem der beiden binären Geschlechter zugeordnet zu werden. (Symbolfoto)  © 123rf/serezniy

Wie die österreichische Tageszeitung "Presse" berichtet, reichte im März 2021 eine Person, die ursprünglich als "männlich" geführt wurde, beim Standesamt der Stadt Wien einen Antrag ein, um ihren Geschlechtseintrag streichen zu lassen.

Dem Antrag lag eine psychotherapeutische Stellungnahme bei, aus der hervorging, dass die Person "seit früher Kindheit ein nachhaltiges Unbehagen mit wachsendem Leidensdruck im eigenen biologischen Geschlecht erlebt", was den Wunsch bestärkte, keinem der binären Geschlechter zugeordnet zu werden.

Die Verwaltung der Stadt Wien lehnte den Antrag jedoch mehrfach ab, da eine Streichung nur bei Intergeschlechtlichkeit, nicht jedoch bei Transidentität zulässig sei.

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Das Verwaltungsgericht Wien gab daraufhin zunächst der Person recht und verfügte die Streichung des Geschlechtseintrags. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hob diese Entscheidung später jedoch wieder auf.

Der Verfassungsgerichtshof gab der Person recht

Der Verfassungsgerichtshof gab der Person recht und stellte fest, dass die bisherige Auslegung des Personenstandsgesetzes verfassungswidrig war. (Symbolfoto)
Der Verfassungsgerichtshof gab der Person recht und stellte fest, dass die bisherige Auslegung des Personenstandsgesetzes verfassungswidrig war. (Symbolfoto)  © 123RF/saiarlawka

Daraufhin gelangte der Fall vor den Verfassungsgerichtshof (VfGH) - mit Erfolg.

Der VfGH stellte ausdrücklich fest, dass die bisherige Auslegung des Personenstandsgesetzes durch VwGH und Verwaltungsgericht verfassungswidrig war.

Laut VfGH verletzt die verpflichtende Zuordnung zu männlich oder weiblich das verfassungsgesetzlich geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens.

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Demnach gehört die geschlechtliche Identität zu den besonders sensiblen Bereichen des Privatlebens und auch transidente Menschen haben das Recht, ihren Geschlechtseintrag nicht angeben zu müssen, wenn dieser ihrer persönlichen Identität widerspricht. Die starre Fixierung auf biologische Kriterien sei nicht zulässig.

In der Folge wurde die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien aufgehoben, der Geschlechtseintrag gelöscht. Außerdem muss der Bund der betroffenen Person 2856 Euro Prozesskosten ersetzen.

In Deutschland ist es seit 1. November 2024 ganz einfach möglich, seinen Geschlechtseintrag löschen zu lassen. Es bedarf dafür weder eines Verfahrens noch eines Gutachtens.

Titelfoto: Bildmontage: 123RF/serezniy, 123RF/saiarlawka

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