Schnäppchen im Nicht-EU-Land bestellt? Diese Dinge solltet Ihr beachten, damit es kein böses Erwachen gibt

Darmstadt - Spätestens mit dem Black Friday Ende November beginnt die heiße Shopping-Phase vor Weihnachten. Bei Bestellungen aus Nicht-EU-Ländern muss allerdings einiges beachtet werden, damit die Pakete heil und ohne größere Zusatzkosten ankommen.

Bei Sendungen aus dem Nicht-EU-Ausland können Zölle und Steuern anfallen. Außerdem müssen für die Zollabwicklung alle notwendigen Daten und Unterlagen vorhanden sein.
Bei Sendungen aus dem Nicht-EU-Ausland können Zölle und Steuern anfallen. Außerdem müssen für die Zollabwicklung alle notwendigen Daten und Unterlagen vorhanden sein.  © Zoll

So können etwa bei Produkten wie Sneakern oder Smartphones, die man online bei einem Händler in einem Drittland bestellt hat, bei der Einfuhr Zölle und Einfuhrumsatzsteuer anfallen, betonte eine Sprecherin des Hauptzollamtes in Darmstadt am heutigen Donnerstag.

Außerdem fällt demnach bei bestimmten Waren wie etwa Tabak, Alkohol oder Kaffee zusätzlich Verbrauchsteuer an. Letztlich könne auch vorkommen, dass Post- oder Kuriersendungen wegen möglicher Verbote oder Beschränkungen erst gar nicht abgefertigt werden dürfen.

Damit auf die Freude auf das in einem Nicht-EU-Land geschossene Weihnachts-Schnäppchen nicht das böse Erwachen folgt, hält das Darmstädter Hauptzollamt nun einige Infos und Tipps bereit.

Grundsätzliche Bestimmungen bei Sendungen aus Nicht-EU-Ländern

So gelten für Sendungen aus einem Drittland grundsätzlich folgende Bestimmungen:

  • Warenwert bis 150 Euro: Hier wird eine Einfuhrumsatzsteuer in Höhe des regulären Steuersatzes von 19 Prozent oder des ermäßigten Steuersatzes von 7 Prozent - bei Büchern und Lebensmitteln - sowie eventuell eine Verbrauchsteuer fällig.
  • Warenwert über 150 Euro: Neben der Einfuhrumsatzsteuer sowie gegebenenfalls der Verbrauchssteuer fällt auch der warenabhängige Zoll an.
  • Ausnahme: Private Geschenksendungen sind bis zu einem Wert von 45 Euro zoll- und einfuhrumsatzsteuerfrei. Bei Waren, für die Verbrauchsteuer gezahlt werden muss, gelten Mengenbeschränkungen.

Wer kümmert sich um die Zoll-Formalitäten?

Normalerweise erledigen Post-, Kurier- und Expressdienstleister die Zollformalitäten bereits bei der Ankunft der jeweiligen Sendung im Paketzentren und legen die fälligen Abgaben erst einmal vor. Allerdings wird hier zusätzlich eine gesonderte Servicepauschale fällig.

Sollten allerdings bei der Sendung notwendige Angaben für die Zollabwicklung fehlen, wendet sich die Deutsche Post zunächst an den Empfänger. Wenn dieser die fehlenden Angaben nicht nachreichen kann, landet die Sendung beim zuständigen Zollamt. Der Empfänger wird darüber per Schreiben informiert und muss sich nun persönlich um die Zollabwicklung kümmern.

Zur schnelleren Abwicklung in diesem Fall hat der Zoll für Kleinsendungen bis 150 Euro und für private Geschenksendungen aus einem Nicht-EU-Land auf seiner Website www.zoll.de eine Online-Anwendung bereits gestellt, über die man die Sendungen selbst anmelden und sich damit den Gang zum Zollamt sparen kann.

In Regel kümmert sich der Post-Dienstleister um die Abwicklung der Zoll-Formalitäten. Fehlen allerdings Angaben, dann muss sich der Empfänger selbst darum kümmern.
In Regel kümmert sich der Post-Dienstleister um die Abwicklung der Zoll-Formalitäten. Fehlen allerdings Angaben, dann muss sich der Empfänger selbst darum kümmern.

Diese Sendungen werden aus dem Verkehr gezogen

Weitere Probleme können auftreten, wenn etwa technische Geräte, die nicht den Sicherheitsstandards entsprechen, oder gefälschte Markenprodukte in den Sendungen enthalten sind. Diese müssen vom Zoll aus dem Verkehr gezogen werden.

"Vermeintlich günstige Markenprodukte können sich da schnell als Fehlinvestition entpuppen, wenn diese gefälscht sind", so Tanja Ackermann, Pressesprecherin des Hauptzollamts Darmstadt. "Die Waren werden sichergestellt und vernichtet, das Geld ist in der Regel weg." Zusätzlich könnten auf den Paketempfänger Schadensersatzforderungen der Markenunternehmen oder sogar strafrechtliche Folgen zukommen.

Auch bei Lebensmitteln sollte darauf geachtet werden, dass diese bei der Einfuhr nach Deutschland möglicherweise aus Gründen des Gesundheitsschutzes beschränkt oder sogar verboten sein können.

Gefälschte Markenprodukte werden vom Zoll aus dem Verkehr gezogen. Auf den Empfänger können sogar strafrechtliche Konsequenzen zukommen.
Gefälschte Markenprodukte werden vom Zoll aus dem Verkehr gezogen. Auf den Empfänger können sogar strafrechtliche Konsequenzen zukommen.  © Oliver Berg/dpa

Zu beachten bei Tabak und Alkohol aus dem EU-Ausland

Bei Post- und Kuriersendungen aus EU-Staaten, die Alkohol oder Tabak enthalten, sollte ebenfalls auf einige Dinge - wie möglicherweise bestehende Einfuhrverbote - geachtet werden.

Tabakwaren, pflanzliche Raucherzeugnisse, Liquids oder E-Einwegzigaretten müssen in jedem Fall mit einem gültigen deutschen Steuerzeichen versehen sein. Außerdem müssen die Bestimmungen zur Angabe der Inhaltsstoffe, zur Verpackung und Kennzeichnung - zum Beispiel Warnhinweise oder Beipackzettel in deutscher Sprache - erfüllt sein.

Grundsätzlich empfiehlt das Hauptzollamt, sich bei Bestellungen aus Drittstaaten rechtzeitig unter www.zoll.de zu informieren. Hier steht für Fragen aller Art der Chatbot "TinA" zur Verfügung.

Titelfoto: Zoll

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