Dresden - Der fragwürdige Umgang der Stadtverwaltung mit der Asbest-Gefahr nach dem Barackenbrand an der Caspar-David-Friedrich-Straße in Dresden-Strehlen: TAG24 berichtete exklusiv über die ominöse Putzaktion des Rathauses mit einer Kehrmaschine und die Ausbreitung der Asbest-Bruchstücke von dem ungesicherten Brandmüll-Areal in umliegende Gärten. Jetzt schaltet sich die Rechtsaufsicht der Stadt ein.
Rückblick: Nachdem die Feuerwehr das Rathaus nach Sichtung der Brandreste über die Asbest-Gefahr informiert hatte, danach auch Warnungen über eine Kontamination des Gehweges eingingen, reagierte das Umweltamt erst Tage später und löste einen Einsatz der Stadtreinigung (SRD) aus - ohne diese über die Gift-Gefahr zu informieren.
In Unkenntnis darüber schickte die SRD eine dafür ungeeignete Kehrmaschine (wirbelt Staub auf) - dabei führt das Unternehmen Asbest-Einsätze gar nicht selbst aus, sondern gibt diese laut einer SRD-Sprecherin an "zertifizierte Fachunternehmen" weiter.
"Der Reinigungsvorgang war der LDS unbekannt. Die Reinigungsarbeiten sind rechtlich Arbeiten mit Asbest und hätten bei der LDS angezeigt werden müssen. Das ist nicht passiert", sagt LDS-Sprecherin Susann Meerheim (45).
Man habe am Mittwoch eine Fachkraft aus dem Bereich Gefahrenstoffe vor Ort geschickt. "Wir haben Ermittlungen im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens aufgenommen", so Meerheim. Eine abschließende Bewertung der aktuellen Lage laufe noch.
Höchste Alarmstufe wegen freiliegender Giftstoffe
Nach ersten Einschätzungen könnten nach Einwirkung der Feuerhitze auf die Asbestzementprodukte "Asbestfasern in schwach gebundener Form vorliegen".
Heißt nichts anderes als höchste Alarmstufe! Die krebserregenden Giftstoffe liegen jetzt quasi frei und können sich bei jedem Windhauch verteilen und damit in die Atemwege gelangen.
"Asbesthaltige Brandabfälle sollten aufgrund der hohen Gesundheitsgefährdung umgehend und ohne unnötige Verzögerung entsorgt werden", teilt die LDS mit.
Das Rathaus wird dem Eigentümer, einer Frankfurter Immobilienfirma, nun eine Frist setzen: fünf Werktage für die Abdeckung der Brandreste, zehn für die vollständige Beräumung.