Klage gegen dm: Verkauf apothekenpflichtiger Medikamente online zulässig?

Von Oliver Schmale

Karlsruhe - Die Wettbewerbszentrale lässt den Verkauf von Medikamenten über das Internet durch die Drogeriemarktkette dm juristisch prüfen.

Die Drogeriekette dm setzt auf ihren Online-Shop. Auch apothekenpflichtige Medikamente wurden nun zum Verkauf angeboten.  © Uli Deck/dpa

Über ihre Internetseite werden seit kurzer Zeit neben Drogerieartikeln auch apothekenpflichtige Arzneimittel angeboten, wie die Wettbewerbshüter in Bad Homburg mitteilten. Der Versand der Mittel erfolge über eine tschechische Versandapotheke, die wiederum von einer dm-Konzerngesellschaft betrieben werde.

Die Wettbewerbszentrale sieht dadurch das Arzneimittel- und das Apothekenrecht verletzt. Eine Sprecherin des Landgerichts Karlsruhe bestätige den Eingang einer Klage. Nähere Angaben zum Inhalt konnte sie zunächst nicht machen.

Im Kern des Rechtsstreits geht es um die Frage, ob apothekenpflichtige Arzneimittel in einem Webshop, in dem zugleich Konsumgüter des täglichen Lebens verkauft werden, überhaupt platziert werden dürfen.

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"Bei dem neuen Geschäftsmodell wird das Drogeriesortiment mit dem den Apotheken vorbehaltenen Sortiment an apothekenpflichtigen Arzneimitteln vermischt", kritisierte die Wettbewerbszentrale in einer Mitteilung weiter.

Was im stationären Handel nicht zulässig wäre, etwa eine "Apothekenecke" in einer Drogerie, könne auch im Internet nicht anders behandelt werden.

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Klage liegt Drogeriemarktkette bisher nicht vor

Apothekenpflichtige Arznei war in Deutschland zuvor lediglich in niedergelassenen Apotheken und Online-Apotheken erhältlich.  © Uli Deck/dpa

Der Drogeriemarktkette lag die Klage zunächst nicht vor. Der Geschäftsführer für Marketing und Beschaffung, Sebastian Bayer, sagte, im Dezember habe man eine Abmahnung der Wettbewerbszentrale erhalten, auf die man fristgerecht geantwortet habe. Seither habe es dazu keine weitere Korrespondenz gegeben.

Ferner moniert die Wettbewerbszentrale, dass das Modell der Drogeriemarktkette mit apothekenrechtlichen Unabhängigkeits- und Beteiligungsregeln nicht vereinbar sei.

Die von dm gewählte Konstruktion über eine konzernangehörige tschechische Versandapotheke wird beanstandet, weil eine entsprechende wirtschaftliche Beteiligung an einer deutschen Apotheke unzweifelhaft unzulässig wäre, berichtete die "Lebensmittelzeitung" weiter.

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Bedeutsam sei das Verfahren weit über den konkreten Fall hinaus, weil es eine Grundsatzfrage der Arzneimittelversorgung in Deutschland betreffe.

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