Mordversuch mit Mäusegift an Mädchen (3): Acht Jahre Haft für Vater

Von Ute Wessels

Landshut - Ein Vater ist vor dem Landgericht Landshut für den Mordversuch an seiner kleinen Tochter zu acht Jahren Haft verurteilt worden.

Der Vater ist vor dem Landgericht Landshut für den Mordversuch an seiner kleinen Tochter zu acht Jahren Haft verurteilt worden.  © Armin Weigel/dpa

Die Kammer sprach ihn in dem Indizienprozess zudem der gefährlichen Körperverletzung und der Misshandlung Schutzbefohlener schuldig. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Die Staatsanwaltschaft hatte eine neunjährige Haftstrafe sowie den Vorbehalt der Sicherungsverwahrung gefordert.

Der Ankläger ging von Heimtücke und Habgier aus. Die Verteidiger hatten auf Freispruch plädiert. 

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Die Kammer sah es als erwiesen an, dass der Angeklagte seiner Tochter im Dezember 2024 eine selbst gefertigte, mit Mäusegift gefüllte Plombe aus Frischhaltefolie zum Schlucken gab.

Wichtigstes Indiz sei die DNA-Spur des Mannes im Inneren der Plombe. Zudem habe sich in der Folie genau die für ein Kind in dem Alter passende Dosis Gift befunden.

Auch Aussagen des Kindes seien plausibel. So habe die Dreijährige etwa einer Erzieherin von sich aus erzählt, dass ihr der Vater etwas in den Mund getan habe und sie dann in das Krankenhaus gekommen sei.

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Keine DNA der Mutter an der Gift-Plombe

Die Kammer am Landgericht Landshut sah es als erwiesen an, dass der Angeklagte seiner Tochter eine mit Gift gefüllte Plombe aus Frischhaltefolie zum Schlucken gab. (Symbolbild)  © Armin Weigel/dpa

Von Sachverständigen sei bestätigt worden, dass die Speiseröhre eines Kindes sehr dehnbar sei und es möglich sei, dass das Mädchen die Plombe schluckte.

Zweifel der Verteidigung, dass die Plombe von dem Kind erbrochen wurde, wies die Vorsitzende zurück. Die Verteidigung hatte damit argumentiert, dass die Plombe nicht von Erbrochenem umhüllt war.

Die Kammer kam zu dem Ergebnis, dass der Angeklagte seiner Tochter die Kapsel verabreichte, ehe er sie zur Mutter zurückbrachte. Es bestehe kein Zweifel daran, dass er das Kind umbringen wollte.

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Die Richter sahen das Mordmerkmal der Heimtücke als gegeben an. Dass das Mädchen nicht starb, sei dem Zufall überlassen gewesen. Der Angeklagte sei überdies mit hoher krimineller Energie vorgegangen. 

Anders als die Staatsanwaltschaft ging die Kammer nicht zusätzlich vom Mordmerkmal der Habgier aus. Der Ankläger hatte argumentiert, der Angeklagte habe sich Unterhaltszahlungen ersparen wollen.

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