Sieben Jahre nach Rodelunfall: Urteil im Schadensersatz-Prozess

Oberwiesenthal/Dresden - Anfang 2016 verunglückte eine Zahnärztin am Fichtelberg (Erzgebirgskreis) beim Rodeln. Sie wollte von der Betreiberin der Rodelbahn Schadenersatz. Der Fall landete im Januar schließlich vor dem Oberlandesgericht Dresden (OLG). Nun steht das Urteil fest.
Der Rodelhang war am Tag des Unfalls gesperrt.
Der Rodelhang war am Tag des Unfalls gesperrt.  © Uwe Meinhold

Wie das OLG mitteilte, hat der Senat am Mittwoch entschieden, die Klage der Touristin auf Schadenersatz abzuweisen.

Beim ersten Termin im Januar war der Klägerin und der Beklagten ein Vergleich vorgeschlagen worden, der auf eine Zahlung von 10.000 Euro lautete. Das nahm die Betreiberin der Rodelbahn aber nicht an.

Daraufhin wurden Beweise zum Unfallhergang erhoben und es musste die Frage gestellt werden, ob die Strecke gesperrt oder freigegeben war.

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"Es wurden sowohl die Klägerin persönlich angehört als auch ihr Ehemann, der gemeinsam mit ihr die Schlittenfahrt unternommen hatte, sowie zwei Mitarbeiter der Beklagten als Zeugen vernommen. Im Ergebnis der Beweisaufnahme ist es nach Auffassung des Senats der Klägerin nicht gelungen, die Behauptung der Beklagten zu widerlegen, dass am offiziellen Startpunkt der Rodelstrecke ein Sperrschild gestanden habe", heißt es in der Mitteilung des Gerichts.

Keine Pflicht zur Überwachung von gesperrter Bahn

Eine Zahnärztin verunglückte vor sieben Jahren beim Rodeln am Fichtelberg. Ihre Klage auf Schadenersatz wurde abgewiesen. (Symbolbild)
Eine Zahnärztin verunglückte vor sieben Jahren beim Rodeln am Fichtelberg. Ihre Klage auf Schadenersatz wurde abgewiesen. (Symbolbild)  © 123rf/ egubisch

Es läge nahe, dass die Klägerin und ihre Familien nicht am Startpunkt auf die Rodelbahn gekommen seien, sondern weiter dahinter. Das ist möglicherweise der Grund dafür, dass die Sperrschilder übersehen wurden.

Die Betreiberin habe die Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt. Warn- und Sperrschilder nach den offiziellen Startpunkten aufzustellen, sei aufgrund der Länge von den Pisten, die sich teilweise über mehrere Kilometer erstrecken und von allen Seiten zugänglich seien, nicht zumutbar.

Außerdem gäbe es keine Pflicht, die gesperrte Naturrodelbahn zu überwachen und gegen Personen vorzugehen, die auf eigene Verantwortung die Anlage nutzen, so das Gericht.

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Laut der Zahnärztin seien sie auf der rechten Seite der Rodelbahn auf einem steilen Abschnitt gewesen und dort unvorhergesehen in einen Entwässerungsgraben gefahren. Der Ehemann hatte noch abspringen können.

Die Frau brach sich allerdings den Knöchel an Schien- und Wadenbein. Sie verlangte ein Schmerzensgeld von 15.000 Euro, Verdienstausfall von rund 20.000 Euro und 1500 Euro Haushaltsführungsschaden.

Die Betreiberin hatte dagegengehalten, dass es erst an dem Tag des Unfalls genug Schnee gegeben hätte, um den Hang zu präparieren und Unebenheiten auszugleichen. Die Bahn wurde erst einige Tage später geöffnet.

Titelfoto: 123rf/ egubisch

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