Wegen verbotener SA-Parole: BGH bestätigt Urteile gegen AfD-Politiker Björn Höcke
Halle (Saale) - Die vom Landgericht Halle (Saale) im vergangenen Jahr gegen den thüringischen AfD-Politiker Björn Höcke (53) verhängten Geldstrafen wegen des Verwendens einer SA-Parole sind rechtskräftig. Höcke hatte vor dem Bundesgerichtshof (BGH) Revision eingelegt.
Am heutigen Donnerstag teilte der BGH nun mit, dass die Prüfung der Urteile durch das oberste deutsche Strafgericht keine Rechtsfehler zum Nachteil Höckes ergab.
Der AfD-Politiker war im Mai und Juli 2024 zu Geldstrafen verurteilt worden, da Höcke bei Veranstaltungen die Parole der Sturmabteilung (SA), "Alles für Deutschland", verwendet hatte.
Zunächst hatte der studierte Geschichtslehrer die verbotene Losung der paramilitärischen Kampforganisation der NSDAP auf einer Wahlkampfveranstaltung in Merseburg (Sachsen-Anhalt) verwendet.
Nachdem deswegen bereits gegen ihn Anklage erhoben worden war, hatte der Thüringer AfD-Landeschef bei einem Stammtisch seiner Partei in Gera die Worte "Alles für" gerufen und das anwesende Publikum dazu motiviert, die Parole mit "Deutschland" zu vervollständigen.
Höcke bestritt wissentliche Verwendung verbotener Parole
Während der Verhandlung in Halle hatte der 52-Jährige den Vorwurf bestritten, gewusst zu haben, dass es sich bei "Alles für Deutschland" um einen verbotenen Spruch der SA handelt.
Das Landgericht war dieser Darstellung nicht gefolgt und verurteilte Höcke zu einer Geldstrafe von 16.900 Euro und einer in Höhe von 13.000 Euro.
Dies wurde nun durch den BGH bestätigt: "Das Landgericht hat in seinen Beweiswürdigungen tragfähig belegt, dass sich die SA die in Rede stehende Parole zu eigen gemacht hatte und der Angeklagte dies wusste", heißt es im heute veröffentlichten Beschluss.
Die strafrechtliche Ahndung der Äußerung Höckes stehe zudem seiner Stellung als Landtagsabgeordneter nicht entgegen, da er sie nicht in Ausübung seines Mandats getätigt hatte, urteilt der BGH.
Da sich die Verurteilung auf das Verwenden des Kennzeichens einer nationalsozialistischen Organisation bezieht, handele es sich um eine "zulässige Einschränkung" der Meinungsfreiheit, argumentieren die Richter.
Titelfoto: Hendrik Schmidt/dpa

