"Rechtsrock"-Veranstalter aus Sachsen darf Gaststätten-Erlaubnis behalten

Torgau/Bautzen - Ein Gastwirt und Ausrichter von Konzerten rechtsextremer Bands aus dem Torgauer Stadtteil Staupitz darf nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes Bautzen (OVG) seine Gewerbeerlaubnis vorläufig behalten.

Das Oberverwaltungsgericht Bautzen (OVG) hat zugunsten eines Torgauer Gastwirtes entschieden.
Das Oberverwaltungsgericht Bautzen (OVG) hat zugunsten eines Torgauer Gastwirtes entschieden.  © Thomas Türpe

Wie das Gericht am Montag mitteilte, gaben die Richter einer Beschwerde des Mannes statt. Im Februar hatte ihm das Ordnungsamt des Landkreises Mittelsachsen das Gewerbe untersagt.

Das zuständige Verwaltungsgericht lehnte einen Eilantrag des Gastwirtes in dieser Sache ab, weshalb der Fall an das OVG ging.

Nach Darstellung des Oberverwaltungsgerichtes hatten in der Gaststätte zahlreiche Konzerte von Bands der rechtsextremen Szene stattgefunden. Nach Erkenntnissen des Verfassungsschutzes sei es dabei vielfach zu Straftaten wie "Sieg-Heil"-Rufen oder dem Zeigen des Hitlergrußes gekommen, ohne dass der Antragsteller in seiner Eigenschaft als Ordner oder Veranstalter eingeschritten sei.

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Das OVG machte nun geltend, dass Erkenntnisse über mögliche Straftaten bei den Konzerten, die in Behördenzeugnissen des Bundesamtes und des Landesamtes für Verfassungsschutz standen, weder von der Gaststättenaufsicht noch vom Gericht verwertet werden dürfen. Man orientiere sich dabei an Maßstäben, die das Bundesverfassungsgericht für die Übermittlung und Verwendung von mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhobenen Daten aufgestellt habe.

Das sei nur zur Abwehr besonders schwerer Straftaten zulässig, nicht aber zur Abwehr der hier in Rede stehenden Straftaten.

Gericht: Polizei und Verfassungsschutz müssen getrennt bleiben

Das Gericht verwies zudem auf das Trennungsgebot zwischen Verfassungsschutz und Polizei in Sachsen. "Nach der Vorschrift unterhält der Freistaat keinen Geheimdienst mit polizeilichen Befugnissen."

Da über die "nicht verwertbaren Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden hinaus keine Gründe vorlägen, die auf eine Unzuverlässigkeit des Antragstellers hindeuteten", könne diese nicht festgestellt werden.

Titelfoto: Thomas Türpe

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