Von David Nau
Stuttgart - Der ehemals ranghöchste Polizist des Landes ist auch im Verfahren wegen einer möglichen Bestechlichkeit von den Vorwürfen freigesprochen worden. Die zuständige Kammer des Landgerichts Stuttgart sah keine hinreichenden Belege dafür.
Die Staatsanwaltschaft hatte dem Mann vorgeworfen, er habe einer Hauptkommissarin in einem Telefonat angeboten, sie beim Auswahlverfahren für den höheren Polizeivollzugsdienst zu fördern, wenn sie sich auf eine sexuelle Beziehung mit ihm einlasse.
Die Vorsitzende Richterin sagte bei der Begründung des Urteils, dass der Inspekteur die Unterstützung der Kommissarin nach Überzeugung des Gerichts nicht in einen inneren Zusammenhang mit der Fortführung einer Beziehung gesetzt habe.
"Ja, er wünscht es sich. Ja, er möchte das so", sagte die Richterin. Dass er die gewünschte Fortsetzung aber mit einer Dienstpflichtverletzung verknüpft habe, habe das Gericht nicht mit einer für eine Verurteilung ausreichenden Deutlichkeit gesehen.
Stattdessen gebe es auch Passagen in dem fast einstündigen Gespräch, die den Schluss zuließen, dass der Beamte ohnehin eher zuversichtlich gewesen sei, dass die Kommissarin das Bewerbungsverfahren meistern würde.
Freispruch auch bei erstem Prozess
Er habe in dem Gespräch von der Kommissarin benannte Schwächen nicht zur Seite gewischt, sondern konkret aufgezeigt, wie er ihr dabei helfen wolle. Er habe also konkrete Hilfsangebote gemacht und eben gerade keine unlauteren Dinge in Aussicht gestellt, so die Richterin.
In einem ersten Prozess war ihm zur Last gelegt worden, dieselbe junge Kommissarin bei einem Kneipenbesuch vor fast fünf Jahren sexuell bedrängt zu haben. Der Inspekteur war deswegen aber im Juli 2023 vom Landgericht Stuttgart freigesprochen worden.
Der Freispruch auch im zweiten Verfahren hatte sich bereits im Vorfeld abgezeichnet.
Die Kammer hatte während des Verfahrens entschieden, dass das im Zentrum des Verfahrens stehende, heimlich mitgeschnittene Skype-Telefonat zwischen dem Mann und der Kommissarin nicht gegen den Angeklagten verwendet werden darf.
Als Grund führte die Kammer an, dass das Gespräch ohne das Wissen des Inspekteurs aufgezeichnet worden sei.