Polizistenmörder von Kusel: Lebenslange Haft ist rechtskräftig

Karlsruhe - Das Urteil gegen den zweifachen Polizistenmörder von Kusel ist rechtskräftig. Die Revision des Mannes sei verworfen worden, teilte der Bundesgerichtshof am heutigen Freitag in Karlsruhe mit.

Der Polizistenmörder von Kusel war im November vergangenen Jahres vom Landgericht Kaiserslautern zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt worden.
Der Polizistenmörder von Kusel war im November vergangenen Jahres vom Landgericht Kaiserslautern zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt worden.  © Uwe Anspach/dpa

Das Landgericht Kaiserslautern hatte Ende November 2022 den damals 39-Jährigen zu lebenslanger Haft verurteilt und zudem die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Damit gilt eine Entlassung des Mannes nach 15 Haftjahren als ausgeschlossen.

Bei dem Verbrechen Ende Januar 2022 auf einer entlegenen Kreisstraße in der Westpfalz bei Kusel hatte der Mann in Begleitung eines 33-Jährigen laut dem Richterspruch eine 24-jährige Polizeianwärterin und einen fünf Jahre älteren Polizeikommissar mit Kopfschüssen getötet. Er habe damit seine Jagdwilderei verdecken wollen. Die Tat sorgte bundesweit für Entsetzen.

Mit dem Urteil folgte das Landgericht dem Antrag der Staatsanwaltschaft. Die Anklagebehörde hatte unter anderem gesagt, die Tat habe "Hinrichtungscharakter" gehabt - daher liege eine besondere Schwere der Schuld vor.

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Die beiden Männer waren wenige Stunden nach dem Verbrechen im angrenzenden Saarland festgenommen worden.

Verteidigung des Polizistenmörders hatte für "ein gerechtes Urteil" plädiert

Die Verteidigung des Hauptangeklagten hatte für "ein gerechtes Urteil" plädiert, ohne konkrete Forderung. Aus ihrer Sicht war die Tat "kein Mord, maximal Körperverletzung mit Todesfolge".

Einen Neben-Angeklagten, der in der Tatnacht dabei war, sprach das Landgericht Kaiserslautern zwar der Mittäterschaft der gewerbsmäßigen Jagdwilderei schuldig. Es sah aber von einer Strafe ab, da der 33-Jährige bereits vor Prozessbeginn umfassend ausgesagt hatte.

Dies sei "erhebliche strafmildernde und wesentliche Aufklärungshilfe" gewesen, hieß es damals.

Titelfoto: Uwe Anspach/dpa

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