Mehr Schutz für Mittelsachsen: Rückhaltebecken darf gebaut werden

Oberbobritzsch -Das neue Hochwasserrückhaltebecken in Oberbobritzsch (Landkreis Mittelsachsen) darf gebaut werden. Das hat das sächsische Oberverwaltungsgericht nun beschlossen.

An der Bobritzsch soll ein Hochwasserrückhaltebecken mit einem begrünten Damm wie in Neuwürschnitz entstehen. (Archivbild)
An der Bobritzsch soll ein Hochwasserrückhaltebecken mit einem begrünten Damm wie in Neuwürschnitz entstehen. (Archivbild)  © Uwe Meinhold

Wie das Gericht mitteilte, wurde der Beschluss durch den 4. Senat bereits Anfang März in einer mündlichen Verhandlung gefasst.

Das Hochwasserrückhaltebecken Oberbobritzsch soll einen besseren Schutz vor Hochwasser für die Gemeinden an der Bobritzsch und der Freiberger Mulde bis nach Döbeln bieten und oberhalb von Oberbobritzsch gebaut werden. Das Rückhaltebecken ist durch die Landesdirektion Sachsen als Trockenbecken (grünes Becken) ohne Dauerstau geplant. Bei Vollstau soll es knapp 5 Millionen Kubikmeter Wasser aufnehmen können.

Ein 550 Meter langer und bis zu 17 Meter hoher begrünter Damm soll das Absperrbauwerk bilden. Der Steinschüttdamm wird mit Schotterrasen begrünt. Zudem hat der Damm ein Durchlassbauwerk und ein Betriebsgebäude.

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Die Bauarbeiten sollen laut Planung vier bis fünf Jahre dauern und etwa 63 Millionen Euro kosten.

"Gegen den Planfeststellungsbeschluss hatte sich eine anerkannte Naturschutzvereinigung gewendet, die auch Eigentümer von Grundstücken ist, die durch den Bau des Beckens in Anspruch genommen werden sollen. Sie sieht im Wesentlichen naturschutzrechtliche Regelungen zum Schutz des FFH-Gebiets 'Bobritzschtal' und Vorschriften zum Artenschutz verletzt", erklärt ein Gerichtssprecher.

Senat lässt Revision nicht zu

Die Klage hatte vor dem Chemnitzer Verwaltungsgericht zunächst teilweise Erfolg und die Landesdirektion musste vor drei Jahren einen ergänzenden Planänderungsbeschluss erlassen. Nach dieser Änderung sah das Oberverwaltungsgericht keine rechtserheblichen Fehler mehr bei der Planung.

Weiter heißt es vom Gericht: "Die Revision hat der Senat nicht zugelassen. Dem Kläger steht die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zum Bundesverwaltungsgericht zu."

Titelfoto: Uwe Meinhold

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