Diese Neuregelung gilt ab 1. April beim Führerschein!

Berlin - Ab 1. April 2021 tritt beim Führerschein eine bundesweite Änderung in Kraft. Sie betrifft die Automatik-Regel.

Wer einen sogenannten Automatik-Führerschein hat, kann auch nachträglich seine Fahrerlaubnis der Klasse B ändern lassen.
Wer einen sogenannten Automatik-Führerschein hat, kann auch nachträglich seine Fahrerlaubnis der Klasse B ändern lassen.  © Marius Becker/dpa

Bislang galt in Deutschland: Wer seine Führerschein-Prüfung mit einem Automatik-Pkw gemacht hat, durfte keine Autos mit manueller Schaltung fahren.

Das ändert sich ab Donnerstag! Dann gilt die Führerschein-Prüfung - auch wenn sie mit einem Automatik-Fahrzeug gemacht wurde - ebenso für Fahrzeuge mit Gangschaltung, berichtet "auto motor sport".

In der EU ist das übrigens schon seit Jahren gang und gäbe, nun wird auch hierzulande angepasst!

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Dafür eingesetzt hat sich das Bundesverkehrsministeriums (BMVI). Unter anderem, um die Elektromobilität zu fördern.

Konkret heißt es beim BMVI: Ab dem 1. April ist es "möglich, die Fahrerlaubnisprüfung für die Fahrerlaubnisklasse B auf einem Fahrzeug mit Automatikgetriebe zu absolvieren, ohne dass dann die Fahrerlaubnis auf das Führen solcher Fahrzeuge beschränkt wird".

Damit wird zum Stichtag im sogenannten Automatik-Führerschein die Schlüsselzahl 78 aufgehoben. Doch das ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft!

Voraussetzung: Nachschulung!

"Voraussetzung ist eine Schulung in einer Fahrschule im Umfang von mindestens zehn Stunden (à 45 Minuten) sowie eine 15-minütige Testfahrt, in der der jeweilige Bewerber nachweisen muss, dass er zu sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Führung eines Kraftfahrzeuges der Klasse B befähigt ist", erklärt das Ministerium.

Vermerk 197 informiert über diese Nachschulung. Wurde sie erfolgreich absolviert, ist das Fahren eines Schalt-PKWs möglich.

Wichtig: Motorisierte Zweiräder schließt diese Neuregelung nicht ein. Außerdem ist die Aufhebung der Automatikbeschränkung nicht möglich, wenn sie aus medizinischen Gründen, also wegen einer körperlichen Beeinträchtigung oder Behinderung erfolgte, informiert der ADAC.

Titelfoto: Marius Becker/dpa

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