Laster von Paketfahrer kontrolliert: 2312 junge Cannabispflanzen sichergestellt

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Regensburg - Zöllner des Hauptzollamts Regensburg haben bei einem Paketdienstleister insgesamt 2312 junge Cannabispflanzen in zwei Lastwagen entdeckt und sichergestellt.

Insgesamt gab der Zoll 730 Strafverfahren zur weiteren strafrechtlichen Würdigung an die Staatsanwaltschaft Regensburg ab.
Insgesamt gab der Zoll 730 Strafverfahren zur weiteren strafrechtlichen Würdigung an die Staatsanwaltschaft Regensburg ab.  © Montage: Hauptzollamt Regensburg (2)

Wie der Zoll am Montag mitteilte, stammte die Lieferung von einem österreichischen Unternehmen. Die Pflanzen waren demnach an 729 Empfängerinnen und Empfänger in Deutschland adressiert.

Das Unternehmen hatte die beiden Lastwagen wegen der nötigen Transporttemperaturen eigens gechartert.

Die meisten Besteller hatten laut Zoll jeweils ein bis zwei Pflanzen bestellt, die größte Einzelbestellung allerdings umfasste mehr als 70 Stück.

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Deklariert waren die Pflanzen überwiegend als Stecklinge. Bei der Kontrolle stellte sich jedoch heraus, dass sie bereits eingepflanzt und zu eigenständigen Pflanzen herangewachsen sind – und waren damit rechtlich anders bewertete Setzlinge.

Während echte Stecklinge nach dem Konsumcannabisgesetz als Vermehrungsmaterial gelten und rechtlich nicht als Cannabis zählen, gelten Setzlinge bereits als Cannabispflanzen.

Stecklinge okay, Setzlinge problematisch: 730 Strafverfahren

Gimme Dope, Joanna: Die sichergestellten Cannabispflanzen sollen nach Abschluss der Verfahren vernichtet werden.
Gimme Dope, Joanna: Die sichergestellten Cannabispflanzen sollen nach Abschluss der Verfahren vernichtet werden.  © Hauptzollamt Regensburg

Deren Einfuhr nach Deutschland ist verboten – auch aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union.

"Bei einer Bestellung im Internet ist oft nicht sofort erkennbar, aus welchem Land die Ware verschickt wird", erklärte Nadine Striegel, Pressesprecherin des Hauptzollamts im oberpfälzischen Regensburg.

Deshalb solle man vor einer Bestellung etwa das Impressum prüfen und darauf achten, wo das Unternehmen seinen Sitz hat.

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"Auch die Bezeichnung als Steckling bedeutet nicht automatisch, dass die Einfuhr erlaubt ist. Entscheidend ist, wie weit die Pflanze tatsächlich entwickelt ist."

Gegen die 729 Empfänger leitete der Zoll Strafverfahren wegen des Verdachts der verbotenen Einfuhr von Cannabis ein.

Gegen den österreichischen Versender wurde ein weiteres Verfahren wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Cannabis eingeleitet.

Titelfoto: Hauptzollamt Regensburg

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