Streit um "Nius"-Werbung: BVG kassiert Niederlage vor Gericht

Berlin - Die BVG muss die umstrittene Werbekampagne des Online-Portals "Nius" fortsetzen. Das Verwaltungsgericht Berlin gab dem Nachrichtenportal in einem Eilverfahren recht.

Die "Nius"-Werbung darf weiterhin auch auf Werbeflächen in den U-Bahnen zu sehen sein. (Symbolfoto)  © Sebastian Gollnow/dpa

"Nius" habe Anspruch auf einen gleichen und diskriminierungsfreien Zugang zu den Werbeflächen der Verkehrsbetriebe, so der Richter.

Die Werbung erfülle die von der BVG festgelegten Voraussetzungen und sei zudem durch die Meinungs- und Pressefreiheit geschützt.

Die Sorge vor möglichen Protesten oder Angriffen reichte dem Gericht nicht aus, um die Kampagne zu stoppen. Nur wenn die öffentliche Sicherheit anders nicht gewährleistet werden könne, wäre ein Ausschluss gerechtfertigt.

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Die BVG versuchte das mit dem Schutz des eigenen Images zu rechtfertigen. Das reichte dem Gericht für die BVG als Anstalt des öffentlichen Rechts nicht als Begründung aus, um die Kampagne vorzeitig zu beenden.

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Auch Aussagen von Julian Reichelt sind Thema vor Gericht

Die provokanten Äußerungen des ehemaligen "Bild"-Chefredakteurs und heutigen "Nius"-Chefs Julian Reichelt im Zusammenhang mit der Werbekampagne dürfen nicht als rechtswidrig bezeichnet werden. (Archivfoto)  © Roland Weihrauch/dpa

Hintergrund des Streits ist eine Werbekampagne des rechtspopulistischen Nachrichtenportals, die im April 2026 auf BVG-Flächen startete. "Nius" hatte unter anderem einen Doppeldeckerbus sowie Werbeflächen in Berliner U-Bahnen gebucht.

Reichelt hatte außerdem ein Bild mit dem gegen queere Menschen gerichteten Spruch "Wir werden immer beliebter bei sämtlichen beiden Geschlechtern" bei X verbreitet.

Nach einem Beitrag stoppte die BVG die Werbung vorzeitig.

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Die BVG hatte diese als "offensichtlich rechtswidrig" bezeichnet. Das Verwaltungsgericht sah darin jedoch eine von der Meinungsfreiheit gedeckte Äußerung. "Nius" könne deshalb verlangen, dass die BVG diese Bewertung künftig unterlässt.

Gegen die Entscheidung kann die BVG noch Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg einlegen.

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