Gerichtsschlappe für Regierung: Bundesbeamter darf Vaterschaftsurlaub nehmen
Von Jonas-Erik Schmidt
Köln - Dürfen Männer im öffentlichen Dienst sogenannten Vaterschaftsurlaub nehmen, oder nicht? Mit dieser Frage hat sich das Verwaltungsgericht Köln in den vergangenen Monaten beschäftigt. Nun wurde ein Urteil gesprochen.

Das Gericht gab am Donnerstag einer entsprechenden Klage des Bundesbeamten statt. Damit wurde die Bundesrepublik Deutschland dazu verdonnert, dem Mann den strittigen Urlaub zu gewähren - obwohl es im nationalen Recht keinen Anspruch darauf gibt. Gegen das Urteil ist allerdings Berufung möglich.
Der Mann hatte nach Angaben des Gerichts Ende 2022 wegen der bevorstehenden Geburt seiner Tochter Vaterschaftsurlaub beantragt und sich dabei auf die EU-Richtlinie zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige berufen.
Sein Antrag wurde aber abgelehnt. Die Bundesrepublik argumentierte laut Gericht, dass es einen Anspruch auf Vaterschaftsurlaub im nationalen Recht nicht gebe. Auf die EU-Richtlinie könne sich der Mann zudem auch nicht unmittelbar berufen, weil Deutschland deren Vorgaben mit den Regelungen zu Elternzeit und Elterngeld erfüllt habe.
Daraufhin reichte der Mann Klage ein - mit Erfolg, wie sich nun zeigte: Es gebe einen Anspruch auf zehn Tage vergüteten Vaterschaftsurlaub, so das Gericht. Er sei dem Mann rückwirkend zu gewähren und seinem Urlaubskonto gutzuschreiben.
Entscheidung nicht auf Beschäftigte bei privaten Arbeitgebern übertragbar

Zur Begründung hieß es, dass sich der Mann durchaus unmittelbar auf die Vereinbarkeitsrichtlinie berufen könne. Deutschland sei seiner Verpflichtung, die Richtlinie bis zum 2. August 2022 umzusetzen, nicht nachgekommen.
Während der Zeit der Ampel-Koalition habe es zwar einen Referentenentwurf für ein entsprechendes Gesetz gegeben - dieses sei aber nicht verabschiedet worden. Die Regelungen zu Elterngeld und Elternzeit genügten den Vorgaben der Richtlinie nicht.
Zugleich betonte das Gericht, dass es sich bei privaten Arbeitgebern anders verhalte. Die Anwendbarkeit der EU-Richtlinie sei nämlich eine "Sanktion" gegenüber einem Mitgliedstaat, der eine Richtlinie nicht ordnungsgemäß umsetze. Dieser Gedanke greife in der Privatwirtschaft nicht.
Im Fall einer Berufung müsste das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster in dem Fall entscheiden.
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