Sachsen-Anhalts erste Einrichtung: Abschiebehaft in Volkstedt bald möglich

Von Christopher Kissmann

Volkstedt/Magdeburg - Die Abschiebehafteinrichtung in Volkstedt (Landkreis Mansfeld-Südharz) soll Ende 2026 baulich fertig gestellt sein.

Noch laufen die Bauarbeiten: Die neue Abschiebehafteinrichtung in Volkstedt soll Ende 2026 aber fertig sein.
Noch laufen die Bauarbeiten: Die neue Abschiebehafteinrichtung in Volkstedt soll Ende 2026 aber fertig sein.  © Heiko Rebsch/dpa

"Derzeit läuft der Erdbau, ehe die Arbeiten an Pforte und Unterkunftstrakt starten", teilte das Finanzministerium auf Anfrage mit. Insgesamt sollen 30 Plätze entstehen.

Im Anschluss an die bauliche Fertigstellung erfolgt die IT-Ausstattung bis zum Frühjahr 2027. "Danach soll die Belegung beginnen", sagte eine Sprecherin des Innenministeriums.

Weil eine eigene Abschiebehaftanstalt fehlt, ist Sachsen-Anhalt bisher auf die Kooperation mit anderen Bundesländern angewiesen.

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Dafür werden etwa Plätze in Einrichtungen in Bayern, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz genutzt.

Die Kapazitäten in speziellen Hafteinrichtung zum Vollzug von Abschiebungshaft seien bundesweit stark ausgelastet, hieß es.

Abschiebehaft in Volkstedt 2026 fertiggebaut: Platz für 30 Häftlinge

Laut Ausländerbehörden befanden sich letztes Jahr in Sachsen-Anhalt 66 Personen in Abschiebungshaft.
Laut Ausländerbehörden befanden sich letztes Jahr in Sachsen-Anhalt 66 Personen in Abschiebungshaft.  © Soeren Stache/dpa-Zentralbild/dpa

Deshalb will Sachsen-Anhalt am Freitag eine Initiative im Bundesrat zur befristeten Aussetzung der Trennung von Haft- und Abschiebehaftplätzen einbringen.

In den Jahren 2019 bis 2022 sei schon einmal so verfahren worden, so eine Sprecherin des Innenministeriums. Nach europäischem Recht müssen Haft- und Abschiebehaftplätze grundsätzlich getrennt werden.

Im vergangenen Jahr befanden sich aus dem Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörden in Sachsen-Anhalt 66 Personen in Abschiebungshaft beziehungsweise Ausreisegewahrsam.

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Die Maßnahmen kommen in Betracht, wenn Fluchtgefahr besteht oder ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet eingereist ist und sich darin aufhält.

Eine Fluchtgefahr wird vermutet, wenn sich Ausreisepflichtige bereits in der Vergangenheit einer Abschiebung entzogen oder gegenüber den Ausländerbehörden falsche Angaben zu ihrer Identität gemacht haben.

Titelfoto: Heiko Rebsch/dpa

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