Diese Rechte haben Flugreisende bei Warnstreiks

Leipzig/Dresden - Immer wieder bringen Warnstreiks an Flughäfen Reisepläne durcheinander - was ist, wenn der Flieger deshalb stark verspätet abhebt oder ausfällt? Das sind Eure Rechte:

An den sächsischen Flughäfen Leipzig und Dresden wurden am Montag wegen eines Warnstreiks alle Passagierflüge gestrichen.
An den sächsischen Flughäfen Leipzig und Dresden wurden am Montag wegen eines Warnstreiks alle Passagierflüge gestrichen.  © Sebastian Willnow/dpa

Bei streikbedingtem Flugausfall oder einer Verspätung von mehr als drei Stunden muss die Fluggesellschaft Reisenden eine alternative Beförderung zum Ziel anbieten - etwa durch Umbuchung auf einen anderen Flug. Das passiert oft automatisch. Oder die Airline bietet die Option an, das Ticket für innerdeutsche Flüge in eine Bahnfahrkarte umzuwandeln.

Bietet die Airline so etwas nicht von selbst an, sollten Betroffene ihr eine Frist zur Beschaffung der Alternative setzen. Kommt sie der Aufforderung nicht nach, könnten Reisende selbst Ersatz beschaffen und die Kosten der Fluggesellschaft hinterher in Rechnung stellen.

Tipp: Als angemessene Frist für die Airline sehen Reiserechtler hier zwei bis drei Stunden an.

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Hat ein Flug mehr als fünf Stunden Verspätung, können Reisende das Ticket zurückgeben und ihr Geld zurückverlangen - Gutscheine müssen sie nicht akzeptieren. Auch Bearbeitungsgebühren dürfen nicht von der Airline einbehalten werden.

Bei Pauschalreisen ist der Reiseveranstalter in der Pflicht, sich um eine alternative Beförderung zu kümmern.

Die Frage nach Entschädigungen

Welche Rechte haben Betroffene in so einem Fall?
Welche Rechte haben Betroffene in so einem Fall?  © Sebastian Willnow/dpa

Die EU-Fluggastrechte-Verordnung sieht bei Verspätungen ab drei Stunden am Zielort sowie kurzfristigen Flugabsagen unter gewissen Voraussetzungen Ausgleichszahlungen in Höhe von 250 bis 600 Euro pro Passagier vor. Ob Passagiere diese Gelder bei Flugproblemen in Folge eines Warnstreiks einfordern können, hängt vereinfacht gesagt vor allem davon ab, wer konkret streikt.

Streikt das Flughafenpersonal, sind die Aussichten auf Entschädigungen eher schlecht - so wie derzeit in Leipzig oder Dresden, wo die Beschäftigen der Betreibergesellschaft Mitteldeutsche Flughafen AG die Arbeit niedergelegt haben.

Anders kann der Fall liegen, wenn Mitarbeitende einer Fluggesellschaft streiken - wie jüngst bei der Lufthansa-Tochter Discover.

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Im Detail können Passagiere ihre Rechte etwa auf der Website der Verbraucherzentralen nachlesen. Beim Prüfen von Ansprüchen kann die kostenfreie Flugärger-App der Verbraucherzentrale NRW helfen. Das Europäische Verbraucherzentrum bietet ein browserbasiertes Selbsthilfe-Tool bei Flugproblemen.

Auch die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (söp) hat auf ihrer Website wichtige Fluggastrechte auf einen Blick zusammengefasst - an die söp kann man sich zudem kostenfrei mit einem Schlichtungsantrag wenden, falls es bei Erstattungsfragen Zwist mit der Airline gibt oder diese sich nicht meldet.

Wichtig zu wissen: Der Anspruch auf Ersatzbeförderung oder eben Rückerstattung der Ticketkosten besteht in jedem Fall und unabhängig davon, ob Passagieren auch eine Entschädigungszahlung zusteht.

Titelfoto: Sebastian Willnow/dpa

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