Gericht knallhart: Einsamer Mann muss Hund selbst bezahlen

Stuttgart - In einem aktuellen Fall hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg einem Bürgergeld-Empfänger die Kostenübernahme für die Anschaffung eines Hundes verweigert. In anderen Fällen hatte sich das Jobcenter kulanter gezeigt.

Wer Bürgergeld bezieht und sich einen Hund anschaffen möchte, muss die Kosten für das Haustier aus eigener Tasche stemmen. (Symbolbild)
Wer Bürgergeld bezieht und sich einen Hund anschaffen möchte, muss die Kosten für das Haustier aus eigener Tasche stemmen. (Symbolbild)  © Soeren Stache/dpa

Die Rede ist von einem einsamen Mann, der seit 2005 Arbeitslosengeld II, ehemals Hartz IV, heute Bürgergeld genannt, bezieht. Seine Argumentation: Er brauche einen Hund als dauerhaften Sozialkontakt und Familienersatz.

Ein Rückblick: Der Mann hatte bereits während der Corona-Pandemie Klage eingereicht, wünschte sich einen Hund, teilte das Landessozialgericht am Montag mit. Für dessen Anschaffung hätte er 2000 Euro bezahlen müssen. Das Jobcenter sollte dafür aufkommen.

Damals flehte der Mann, dass ein tierischer Mitbewohner aus seiner Sicht unerlässlich sei, da er auf diese Weise die schweren Folgen sozialer und finanzieller Isolation kompensieren müsse. Das Sozialgericht Stuttgart hatte diesem Wunsch in erster Instanz jedoch eine Absage erteilt.

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Nun, nach einem weiteren Anlauf, musste der Bürgergeld-Empfänger eine neuerliche Niederlage vor Gericht wegstecken. Das Gericht entschied in zweiter Instanz, dass das Jobcenter für die Anschaffung eines Hundes nicht zahlen müsse. Darüber hinaus wären noch 200 Euro monatliche Kosten hinzugekommen - etwa für Futter und Hundesteuer.

Begründung: Das Sozialgesetzbuch sehe einen Mehrbedarf wegen Tierhaltung nicht vor. Demzufolge müsse das Jobcenter auch nicht für einen Hund aufkommen.

Gericht konnte Argumentation des Klägers nachvollziehen

Was muss das Jobcenter leisten? Mit dieser Frage hat sich das Landessozialgericht Baden-Württemberg jetzt beschäftigt. (Symbolbild)
Was muss das Jobcenter leisten? Mit dieser Frage hat sich das Landessozialgericht Baden-Württemberg jetzt beschäftigt. (Symbolbild)  © Jan Woitas/dpa-Zentralbild/dpa-tmn

Dabei konnte das Gericht der Argumentation des Klägers durchaus folgen und diese aus menschlicher Sicht nachvollziehen.

Die Pflege sozialer Kontakte sowohl zu Hunde- als auch zu Nichthundebesitzern in seinem Wohnumfeld sei dem Kläger jedoch unabhängig davon, ob er selbst einen Hund besitzt, uneingeschränkt möglich.

Was viele Menschen nicht wissen: Das Sozialgesetzbuch beinhaltet durchaus eine Art Grauzone. So kommt das Amt beispielsweise für bestimmte Erkrankungen auf, die mit einem erhöhten Hygienebedarf einhergehen. Dann nämlich wäre die zusätzliche Leistung eine überlebenswichtige Unterstützung, die dem Bezieher in jedem Falle zustünde.

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Im geschilderten Fall konnte das Gericht diese Notwendigkeit allerdings nicht erkennen. Argumentiert wurde, dass der Kläger die finanzielle Unterstützung des Amtes nicht zum Überleben brauche, weil dieser die Kosten einer Hundehaltung dadurch vermeiden könne, dass er sich eben keinen Hund anschaffe.

Titelfoto: Soeren Stache/dpa

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