Von Martin Oversohl
Stuttgart - Der Wolf im Nordschwarzwald darf gejagt und getötet werden. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat die Klage von Naturschützern gegen eine entsprechende Genehmigung des baden-württembergischen Umweltministeriums abgewiesen.
"Die in dieser Entscheidung vorzunehmende Interessenabwägung fällt zugunsten des Landes Baden-Württemberg aus", heißt es unter anderem in dem Beschluss. Das öffentliche Interesse am Abschuss überwiege im Vergleich zum Interesse der klagenden Naturschützer an einem Aufschub.
Damit bleibt die bis 10. März befristete Ausnahmegenehmigung wirksam – der Abschuss des Tiers ist nach derzeitigem Stand rechtlich zulässig. Die Naturschutzinitiative (NI) als Klägerin kann allerdings noch Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof (VGH) einlegen. Passiert dies rechtzeitig und erfolgreich, müssten die Wolfsjäger auf der Hornisgrinde wieder pausieren.
Das Umweltministerium hatte seine Entscheidung für die sogenannte Entnahme des Wolfs mit dem Schutz der Bevölkerung begründet. Der als GW2672 identifizierte Rüde habe sich wiederholt Menschen und Hunden bis auf wenige Meter genähert, erklärte die Behörde.
Zudem habe sich ein regelrechter Wolfstourismus entwickelt, weil Spaziergänger und Fotografen versucht hätten, das Tier gezielt anzulocken. Um Risiken für Mensch und Tier vorzubeugen, sei die Tötung daher gerechtfertigt.
Wolf ist streng geschützte Art
In der sogenannten Ranzzeit, der Phase der Fortpflanzungsbereitschaft bis März, sei das Verhalten des Wolfs besonders auffällig gewesen, so das Ministerium weiter. "Die Tötung des Wolfes ist zum Schutz vor Angriffen auf Menschen voraussichtlich zu Recht angeordnet worden", heißt es dazu auch im VG-Beschluss.
In Baden-Württemberg leben erst seit rund zehn Jahren wieder Wölfe. Derzeit gelten vier männliche Tiere als sesshaft. Für Aufmerksamkeit hatten zuletzt Aufnahmen aus Forbach gesorgt, auf denen zwei Wölfe zu sehen waren – ein mögliches Zeichen für eine Rudelbildung.
Aktuell gilt der Wolf nach dem Bundesnaturschutzgesetz als streng geschützte Art. Das bedeutet, er gehört nicht zu den jagdbaren Arten und Wölfe dürfen grundsätzlich nicht getötet, gefangen oder gestört werden, es sei denn, es liegt eine Ausnahmegenehmigung vor.