Kölner Landgericht muss Fall neu aufrollen - war es doch Mord?

Köln/Karlsruhe - Das Landgericht Köln muss den Fall eines Mannes (34) neu aufrollen, den es im vergangenen Jahr wegen der Tötung seiner Geliebten verurteilt hatte - und zwar nur wegen Totschlags.

Im vergangenen Jahr hatte das Landgericht Köln einen Mann (34) wegen der Tötung seiner Geliebten wegen Totschlags verurteilt. Nun wird der Fall neu aufgerollt.
Im vergangenen Jahr hatte das Landgericht Köln einen Mann (34) wegen der Tötung seiner Geliebten wegen Totschlags verurteilt. Nun wird der Fall neu aufgerollt.  © Oliver Berg/dpa

Der Bundesgerichtshof (BGH) hob das Urteil des Kölner Gerichts von 2022 auf. Die Richter seien damals von einem rechtsfehlerhaften, zu engen Verständnis des Mordmerkmals der Heimtücke ausgegangen, heißt es in einer BGH-Mitteilung vom Donnerstag.

Nun muss sich eine andere Strafkammer des Landgerichts damit befassen - und insbesondere überprüfen, ob es sich nicht doch um einen Mord handelte.

Der zum Zeitpunkt des Urteils 34 Jahre alte Mann hatte die Frau, mit der er zuvor eine Affäre hatte, 2020 mit zwei Kopfschüssen getötet. Für die Tat war er mit ihr an eine abgelegene Stelle gefahren.

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Die Anklage plädierte auf Mord, das Landgericht verurteilte den Mann aber wegen Totschlags zu elf Jahren Haft.

Im Urteil hieß es, man habe nicht gesichert feststellen können, ob die Frau im Moment der Schüsse abgelenkt war und somit ein heimtückischer Mord vorlag.

BGH-Richter attestierten Rechtsfehler

Der BGH hob das Urteil des Kölner Landgerichts auf.
Der BGH hob das Urteil des Kölner Landgerichts auf.  © Uli Deck/dpa

Diesen Überlegungen des Landgerichts attestierten die BGH-Richter Rechtsfehler. Die Kölner Richter konzentrierten sich demnach ausschließlich auf die Frage, ob das Opfer zum Zeitpunkt des ersten Schusses arglos war. Der Angriff beginne aber nicht erst mit dem Schuss, sondern umfasse auch die Phase unmittelbar davor.

Das Landgericht hätte sich damit auseinandersetzen müssen, ob die Frau auf dem Beifahrersitz des Wagens an dem abgelegenen Tatort überhaupt eine Möglichkeit zur Flucht oder Verteidigung gehabt hätte, hieß es.

Der BGH wies außerdem auf die Tatsache hin, dass sich der Täter die Pistole kurz vor der Tat besorgte, was ein geplantes Vorgehen belege.

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Bei der neuen Verhandlung müssten die Kölner Richter außerdem die bei dem Mann festgestellte Eifersucht, seinen Kontrollwahn und seine Todesdrohungen gegen das spätere Opfer in den Blick nehmen und überprüfen, ob niedrige Beweggründe vorlagen.

Titelfoto: Oliver Berg/dpa

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