Heute vor 28 Jahren endete ein ungewöhnlicher Anspruch für Verlobte: Kranzgeld ade!

Heute vor 28 Jahren, am 4. Mai 1998, beschloss der Gesetzgeber das Ende des sogenannten Kranzgeldes. Laut § 1300 BGB hatte eine Verlobte unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine Entschädigung, wenn eine geplante Ehe nicht zustande kam. Mit der Reform wurde die Vorschrift aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch gestrichen.

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Kranzgeld: Entschädigung für Frauen, wenn der Verlobte nach dem Sex die Hochzeit absagte (Symbolbild).  © 123RF/BDS

Der Begriff "Kranzgeld" geht auf den sogenannten Jungfernkranz zurück, der traditionell bei Hochzeiten als Symbol für die Unberührtheit der Braut galt.

Wenn eine Verlobte vor der Eheschließung Geschlechtsverkehr mit ihrem Verlobten hatte und der Mann die geplante Ehe anschließend ablehnte, ging man früher davon aus, dass die gesellschaftlichen Heiratschancen der verschmähten, aber bereits sexuell aktiven Frau sinken könnten.

Das Kranzgeld (früher auch Deflorationsgeld) sollte diesen angenommenen Nachteil ausgleichen. Es handelte sich also nicht um eine Strafe für den Mann, sondern um eine finanzielle Entschädigung für die Frau.

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Die Regelung war seit dem 1. Januar 1900 in § 1300 im Familienrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verankert und beruhte auf gesellschaftlichen Vorstellungen aus dem 19. Jahrhundert.

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Wie funktionierte der Anspruch auf Kranzgeld?

Damit ein Anspruch auf Kranzgeld entstehen konnte, mussten mehrere Bedingungen erfüllt sein:

  • Es musste eine verbindliche Verlobung bestehen.
  • Zwischen den Verlobten musste Geschlechtsverkehr stattgefunden haben.
  • Die geplante Eheschließung kam anschließend durch den Mann nicht zustande.

Waren diese Punkte erfüllt, konnte die Frau eine Geldentschädigung verlangen. Die Höhe wurde nicht pauschal festgelegt, sondern richtete sich nach den Umständen des Einzelfalls, etwa nach sozialer Stellung oder möglichen wirtschaftlichen Folgen.

Der Anspruch auf Kranzgeld diente dazu, einen ideellen Schaden - also die "Entehrung" der Jungfrau - auszugleichen, ähnlich wie Schmerzensgeld heute einen immateriellen Verlust kompensiert.

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Abschaffung des Kranzgeldes

Mit gesellschaftlichen Veränderungen verlor die Vorschrift zunehmend an Bedeutung. Die zugrunde liegende Annahme, dass eine Frau durch vorehelichen Geschlechtsverkehr gesellschaftliche Nachteile erleidet, entsprach nicht mehr den modernen Vorstellungen von Gleichberechtigung.

Der Anspruch wurde daher durch das Gesetz zur Neuordnung des Eheschließungsrechts vom 4. Mai 1998 aufgehoben und trat am 1. Juli 1998 außer Kraft.

Die Entscheidung stand auch im Zusammenhang mit dem Gleichberechtigungsgrundsatz des Artikel 3 Grundgesetz, der eine unterschiedliche Behandlung von Männern und Frauen rechtlich schwer begründbar machte.

Übrigens: In der DDR wurde § 1300 des BGB, der das Kranzgeld regelte, bereits 1952 aufgehoben.

Rechtslage bei einer aufgelösten Verlobung heute

Heute existiert im deutschen Recht kein Anspruch auf Kranzgeld mehr. Bei einer aufgelösten Verlobung können jedoch weiterhin Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen wie Hochzeitskosten oder die Rückgabe von Verlobungsgeschenken nach dem BGB entstehen.

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